Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

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Hauptblatt. 
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darthun sollen, daß das genannte Factum Schleichhandel darstelle; — 
oder mit anderen Worten, die Frage bleibt unentschieden. Welche 
Gegenstände und in welcher Menge als Reiseeffecten zollfrei zu pas¬ 
siren sind, hat das Gesetz für jeden speciellen Fall, wie billig, dem sub¬ 
jectiven, vernünftigen Ermessen der Zollbeamten anheimgestellt; die 
Bestimmung der Zollbeamten hat also auch dem Reisenden allein als 
maßgebende Richtschnur zu dienen. Wenn nun das Zollamt zu Folge der 
ihm gesetzlich zustehenden Ermächtigung bestimmt, diese oder jene Gegen¬ 
stände seien als Effecten dieses Reisenden zollfrei, so wäre es wider¬ 
sinnig, die Partei wegen Schleichhandel strafen zu wollen, wenn ein 
Dritter findet, daß die gedachten Gegenstände nach ihrer Menge oder 
Beschaffenheit sich nicht zur zollfreien Behandlung als Reiseeffecten 
eigneten. Ein solcher Fall könnte eher dazu dienen, das Amt für künf¬ 
tige Fälle zu belehren oder zurechtzuweisen, als die gänzlich schuldlose 
Partei, welche sich hierin einzig nach dem Ausspruche des Zollamtes zu 
richten hat, einer so schweren Strafe zu unterwerfen. 
S. 82 bespricht der Herr Verfasser den höchst unpraktischen Fall, 
wo Gegenstände, die dem Einfuhrverbote unterliegen, nach berich¬ 
tigter Zollgebühr, mit der schriftlichen, gehörig ausgefertigten Bewil¬ 
ligung des Zollamtes (d. h. der Zollbollete) zur beliebigen Verwen¬ 
dung vom Amtsplatze hinweggebracht werden, d. h. wo das Zollamt 
vorschriftwidrig, ohne daß die Bewilligung der Hofstelle zur ausnahms= 
weisen Einfuhr für den Privatgebrauch beigebracht wurde, eine verbo¬ 
tene Waare der Eingangsverzollung unterzogen hat. Der Herr 
Verfasser selbst bemerkt dazu, daß diese Fälle sich „höchst selten" 
ereignen werden, und in der That müßte man annehmen, daß die Zoll¬ 
beamten mit völliger Dummheit geschlagen sind, oder sonst in einem un¬ 
zurechnungsfähigen Zustande sich befunden haben, oder daß sie ihres 
Dienstpostens überdrüssig sind, wenn man solche Fälle sich praktisch denkt. 
Darum ist es schwer zu begreifen, wie der Herr Verfasser derlei sonder¬ 
bare Einfälle zum Gegenstande der Erörterung wählen konnte. Wenn 
er alle „möglichen," oder auch nur alle »selten" vorkommenden Fälle 
besprechen will, so werden zwölf, und zwanzig Bände für seinen Com¬ 
mentar nicht ausreichen, und er wird in eine Casuistik verfallen, von der 
die nächsten zwei Generationen das Ende nicht erleben würden. Warum 
verlegt er sich nicht auf die Erörterung der Fälle des täglichen Verkehres, 
Max-Planck-Institut für
	        
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