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darthun sollen, daß das genannte Factum Schleichhandel darstelle; —
oder mit anderen Worten, die Frage bleibt unentschieden. Welche
Gegenstände und in welcher Menge als Reiseeffecten zollfrei zu pas¬
siren sind, hat das Gesetz für jeden speciellen Fall, wie billig, dem sub¬
jectiven, vernünftigen Ermessen der Zollbeamten anheimgestellt; die
Bestimmung der Zollbeamten hat also auch dem Reisenden allein als
maßgebende Richtschnur zu dienen. Wenn nun das Zollamt zu Folge der
ihm gesetzlich zustehenden Ermächtigung bestimmt, diese oder jene Gegen¬
stände seien als Effecten dieses Reisenden zollfrei, so wäre es wider¬
sinnig, die Partei wegen Schleichhandel strafen zu wollen, wenn ein
Dritter findet, daß die gedachten Gegenstände nach ihrer Menge oder
Beschaffenheit sich nicht zur zollfreien Behandlung als Reiseeffecten
eigneten. Ein solcher Fall könnte eher dazu dienen, das Amt für künf¬
tige Fälle zu belehren oder zurechtzuweisen, als die gänzlich schuldlose
Partei, welche sich hierin einzig nach dem Ausspruche des Zollamtes zu
richten hat, einer so schweren Strafe zu unterwerfen.
S. 82 bespricht der Herr Verfasser den höchst unpraktischen Fall,
wo Gegenstände, die dem Einfuhrverbote unterliegen, nach berich¬
tigter Zollgebühr, mit der schriftlichen, gehörig ausgefertigten Bewil¬
ligung des Zollamtes (d. h. der Zollbollete) zur beliebigen Verwen¬
dung vom Amtsplatze hinweggebracht werden, d. h. wo das Zollamt
vorschriftwidrig, ohne daß die Bewilligung der Hofstelle zur ausnahms=
weisen Einfuhr für den Privatgebrauch beigebracht wurde, eine verbo¬
tene Waare der Eingangsverzollung unterzogen hat. Der Herr
Verfasser selbst bemerkt dazu, daß diese Fälle sich „höchst selten"
ereignen werden, und in der That müßte man annehmen, daß die Zoll¬
beamten mit völliger Dummheit geschlagen sind, oder sonst in einem un¬
zurechnungsfähigen Zustande sich befunden haben, oder daß sie ihres
Dienstpostens überdrüssig sind, wenn man solche Fälle sich praktisch denkt.
Darum ist es schwer zu begreifen, wie der Herr Verfasser derlei sonder¬
bare Einfälle zum Gegenstande der Erörterung wählen konnte. Wenn
er alle „möglichen," oder auch nur alle »selten" vorkommenden Fälle
besprechen will, so werden zwölf, und zwanzig Bände für seinen Com¬
mentar nicht ausreichen, und er wird in eine Casuistik verfallen, von der
die nächsten zwei Generationen das Ende nicht erleben würden. Warum
verlegt er sich nicht auf die Erörterung der Fälle des täglichen Verkehres,
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