Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

Hauptblatt. 
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welche diesen Schleichhandel veranlaßt haben, als Urheber des Schleich= 
handels anzusehen? Nach dieser Meinung wäre ich also Urheber des 
Schleichhandels, wenn ich meinem Pudel ein Packet Waaren um den 
Leib binde, und ihn im Galopp damit über die Gränze schicke? Wo bleibt 
dann aber der Thäter des Schleichhandels? Jst ein Schleichhandel 
ohne Thäter denkbar? Oder wird das Thier, das die Waare ge¬ 
setzwidrig in das Zollgebiet transportirte, mein Pudel, als Thätet des 
Schleichhandels angesehen? Der Herr Verfasser scheint bei der obigen 
Behauptung in einer angehängten Anmerkung zwar einigen Anstoß an 
den Worten des §. 173 nehmen zu wollen, welcher für den Begriff des 
Urhebers fordert, daß derselbe „einen Anderen zur Verübung der 
Uebertretung bestimmt habe," worunter doch nur „Menschen" und 
keine Thiere verstanden werden könnten. Allein er findet auf obige Per¬ 
sonen auch den Begriff eines „Thäters" nicht anwendbar, und meint, 
pdaß das rücksichtslose Beharren beim Wortlaute hier kein statthaf= 
tes Ergebniß liefere," — während er vier Seiten zuvor den Wortlaut 
des Gesetzes selber „die erste und wichtigste Quelle der Aus¬ 
legung" genannt hat, und gerade in dem Wortlaute des Gesetzes die 
sicherste Lösung der vorliegenden Frage zu suchen sein dürfte. 
Aus Anlaß der nun (S. 40) folgenden Erörterung über den Unter¬ 
schied zwischen „vollbrachtem" und zwischen vausgeführtem" 
Schleichhandel, und zu deren besseren Beleuchtung führt der Herr Ver= 
fasser (S. 44) folgendes Beispiel an: 
„Wer die Waare, welche ohne Stellung beim Gränzzollamte ein¬ 
geführt worden ist, während des Transportes an den Ort ihrer 
Bestimmung verbirgt; dem Schleichhändler während dieses Actes 
Wege weiset, auf welchen er einem Gefällsamte oder einer Finanz¬ 
wachabtheilung ausweichen kann, muß, wenn gleich seine Handlung die, 
im §. 25 bezeichneten Einflüsse (eines Theilnehmers) äußert, als Mit¬ 
schuldiger am Schleichhandel betrachtet werden; denn sein Benehmen 
erleichtert die Ausführung dieser Uebertretung. Da Handlungen, 
welche, so lange die Ausführung der Uebertretung dauert, Platz 
greifen, gewiß während ihrer Verübung unternommen wurden *), 
*) Diese Behauptung ist nicht richtig; denn wenn z. B. die Waare gesetz¬ 
widrig über die Zolllinie geschafft ist, ist die Uebertretung, der Schleich¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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