Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

Anz. üb.: Edlauer's Erklärung des Str. Ges. üb. Gefällsübertret. 429 
diesem einen Beispiele wird man es wohl erklärlich finden, wie und was 
man auf 127 Seiten über den einen §. 185 schreiben könne. 
Unmittelbar nach dem eben berührten Thema (S. 32--35) be¬ 
spricht der Herr Verfasser die wieder unentschieden bleibende Frage: 
„ob es Schleichhandel sei, wenn die Partei behauptet, daß die ohne 
Stellung beim Gränzzollamte eingebrachte Waare zur Appretur 
oder auf Losung auf gehörige Weise ausgeführt worden sei, und wenn 
eine ämtliche Urkunde vorgelegt wird, welche die Ausfuhr einer 
Waare von der Art der eingebrachten bestätiget?" Zuerst wird darzuthun 
versucht, dies sei kein Schleichhandel; — sodann aber wird durch Gründe, 
deren Beweiskraft der Herr Verfasser selbst nicht anzuerkennen geneigt 
scheint, bewiesen, daß es vollbrachter Schleichhandel sei. Nach meinem 
Dafürhalten kann mit Hinblick auf den klaren Wortlaut des §. 185 an 
dem Bestande des Schleichhandels nicht gezweifelt werden; denn 
die Waare ist nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, zum Zollamte gestellt, 
weder gehörig erklärt, noch dem vorschriftmäßigen Zollverfahren unter¬ 
zogen, somit „ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen" in das 
Zollgebiet eingebracht werden. Daß die Partei bei der Anhaltung oder 
in der Untersuchung behauptet, es sei eine Retourwaare, ändert an 
diesem Sachverhalte nicht das Mindeste. Mag sie es versuchen, den ge= 
setzmäßigen Beweis darüber herzustellen; und wenn ihr dieser auch je 
gelänge, so steht ihr immer die Thatsache entgegen, daß diese Retour¬ 
waare „ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen" in das Zoll¬ 
gebiet eingebracht wurde. 
S. 35 und folg. läßt sich der Herr Verfasser in die Untersuchung der 
Frage ein, wer in jedem einzelnen Falle als „Thäter" des Schleich¬ 
handels anzusehen sei. Ich muß daraus eine Stelle hervorheben, die 
eine etwas komische Seite hat, und die der Herr Verfasser in allem 
Ernste genommen hat. Er sagt nämlich S. 37: „Sind die Thiere, 
welche den Gegenstand der gesetzwidrigen Einfuhr transportirten, 
oder selbst das Object des Schleichhandels bilden, nicht geleitet 
worden, so dürften die Personen, in deren Verhalten der Grund der 
Thatsache, die den Schleichhandel darstellt, zu finden ist, vielleicht als 
Urheber (!) betrachtet werden." Also wenn Thiere ungeleitet eine 
Waare vorschriftwidrig über die Zoll=Linie transportiren, oder wenn 
zollpflichtige Thiere allein in das Zollgebiet laufen, so sind jene Personen, 
Max-Planck-Institut für
	        
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