Anz. üb.: Edlauer's Erklärung des Str. Ges. üb. Gefällsübertret. 429
diesem einen Beispiele wird man es wohl erklärlich finden, wie und was
man auf 127 Seiten über den einen §. 185 schreiben könne.
Unmittelbar nach dem eben berührten Thema (S. 32--35) be¬
spricht der Herr Verfasser die wieder unentschieden bleibende Frage:
„ob es Schleichhandel sei, wenn die Partei behauptet, daß die ohne
Stellung beim Gränzzollamte eingebrachte Waare zur Appretur
oder auf Losung auf gehörige Weise ausgeführt worden sei, und wenn
eine ämtliche Urkunde vorgelegt wird, welche die Ausfuhr einer
Waare von der Art der eingebrachten bestätiget?" Zuerst wird darzuthun
versucht, dies sei kein Schleichhandel; — sodann aber wird durch Gründe,
deren Beweiskraft der Herr Verfasser selbst nicht anzuerkennen geneigt
scheint, bewiesen, daß es vollbrachter Schleichhandel sei. Nach meinem
Dafürhalten kann mit Hinblick auf den klaren Wortlaut des §. 185 an
dem Bestande des Schleichhandels nicht gezweifelt werden; denn
die Waare ist nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, zum Zollamte gestellt,
weder gehörig erklärt, noch dem vorschriftmäßigen Zollverfahren unter¬
zogen, somit „ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen" in das
Zollgebiet eingebracht werden. Daß die Partei bei der Anhaltung oder
in der Untersuchung behauptet, es sei eine Retourwaare, ändert an
diesem Sachverhalte nicht das Mindeste. Mag sie es versuchen, den ge=
setzmäßigen Beweis darüber herzustellen; und wenn ihr dieser auch je
gelänge, so steht ihr immer die Thatsache entgegen, daß diese Retour¬
waare „ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen" in das Zoll¬
gebiet eingebracht wurde.
S. 35 und folg. läßt sich der Herr Verfasser in die Untersuchung der
Frage ein, wer in jedem einzelnen Falle als „Thäter" des Schleich¬
handels anzusehen sei. Ich muß daraus eine Stelle hervorheben, die
eine etwas komische Seite hat, und die der Herr Verfasser in allem
Ernste genommen hat. Er sagt nämlich S. 37: „Sind die Thiere,
welche den Gegenstand der gesetzwidrigen Einfuhr transportirten,
oder selbst das Object des Schleichhandels bilden, nicht geleitet
worden, so dürften die Personen, in deren Verhalten der Grund der
Thatsache, die den Schleichhandel darstellt, zu finden ist, vielleicht als
Urheber (!) betrachtet werden." Also wenn Thiere ungeleitet eine
Waare vorschriftwidrig über die Zoll=Linie transportiren, oder wenn
zollpflichtige Thiere allein in das Zollgebiet laufen, so sind jene Personen,
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