Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

Anz. üb.: Hegel's Geschichte der Städteverfassung von Italien. 257 
Maße geschah. Die Betrachtung dieses Verfahrens hat (nebst anderen 
gleich zu erwähnenden Gründen) den Verfasser bewogen, sich von der 
hauptsächlich auf die unbestimmten und theilweise widersprechenden Nach= 
richten des Paul W. Diaconus gegründeten Ansicht Savigny's 
nach welcher die Römer den Longobarden zwar mit ½ ihrer Einkünfte 
tributpflichtig geworden wären, sonst aber ihre volle Freiheit und Eigen¬ 
thumsrechte beibehalten hätten *), loszusagen, und sich vielmehr für einen 
Zustand der Halbfreiheit zu entscheiden, wofür die Beweise vorzüglich 
im nächsten Abschnitte geliefert werden. Alles weist ferner darauf hin, 
daß die Römer von Anfang an jeden nationalen Zusammenhang verloren 
hatten und an ein Nebeneinanderbestehen beider Nationen mit eigener 
Verfassung und eigenen Rechten nicht zu denken ist ?). 
Das Edict Rothari's, welches eine Verbesserung der longobar= 
dischen Gesetze beabsichtigte (J. 613), erwähnt der Römer als solcher gar 
nicht, es setzt namentlich kein besonderes Wergeld für sie fest; eben so 
wenig die Gesetze Liutprand's; da doch nach germanischen Principien 
die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit vorzüglich in der Buße für ihre 
Verletzung äußerlich auftrat, welcher sich die Römer bei den Franken 
und Burgundern auch erfreuten, woraus man eher auf Unfreiheit, als 
wirkliche Gleichstellung mit den Freien schließen möchte3). Rothari's 
Edict verfügt geradezu, daß auch die Fremden nach longobardischem Rechte 
leben sollen, wenn ihnen nicht durch Privilegium des Königs ihr eigenes 
Recht belassen wird *) und schließt mit dem Befehle, daß es von allen 
seinen Unterthanen zu befolgen sei 5). So zwangen die Longobarden nicht 
blos anderen besiegten und in Schutz genommenen Völkern ihr National= 
recht auf 5), sondern sogar ihre Verbündeten mußten sich darein fügen, 
wenn sie nicht wie jene 20,000 Sachsen in ihre Heimath zurückkehren 
wollten*). Hiernach kann an der völligen Rechtseinheit zwischen Römern 
und Longobarden nicht wohl gezweifelt werden 9. Erst unter Liut¬ 
*) S. 352 fl. 
2) S. 382. 
3) S. 385, 386, 425. 
*) S. 392. 
5) S. 388. 
6) Daselbst. 
7) S. 387. 
8) S. 391. 
I. Band III. Heft 1847. 
Max-Planck-Institut für
	        
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