Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

Anz. mehrerer Werke üb. d. Armenwesen, 
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Vortheil bringende sociale Einrichtungen immer wieder hervorgerufen 
werden; es ist eben so wahr, daß sich die Armuth durch alle Jahrhun= 
derte wie ein rother Faden durchzieht, und daß ein Zustand der Dinge, 
aus welchem sie gänzlich beseitiget wäre, ein geradezu chimärischer sei. 
Diese Erfahrung hat allerdings wenig Tröstliches, allein die Sorge, 
des Uebels Wurzel wenigstens theilweise auszurotten und zu beseitigen 
kann deshalb nicht ruhen und rasten; sie wird sich inzwischen, ehe noch 
das schwierige Räthsel einer durchgreifenden Organisation des Armen= 
wesens gelöst ist, wegen der Dringlichkeit der Abhilfe zunächst dahin 
wenden, die Folgen des Uebels nach Möglichkeit zu parglysiren. Dahin 
vornehmlich ist die praktische Thätigkeit der Gegenwart gerichtet, wäh¬ 
rend die Theorie noch immer schwankend über die Natur socialer Ge¬ 
brechen deren Gründen und bewegenden Ursachen nachforscht. Für 
Beide wird das comparative Studium der vorhandenen Anstalten für 
das Armenwesen von gleich großer Wichtigkeit sein und schon deshalb 
heißen wir die drei vorgenannten Werke willkommen. 
Für Oesterreich speciell sind sie deshalb wichtig, weil sie jedes 
von seinem Standpuncte sich die Darstellung jener Anstalten und An¬ 
ordnungen zur Aufgabe gemacht haben, welche bei uns zur Lösung der 
früher angedeuteten Frage getroffen worden sind. Dadurch haben sie 
besonders für den praktischen Geschäftsmann, dem eine directe oder in¬ 
directe Mitwirkung bei der Leitung des Armenwesens anvertraut ist, 
einen nicht unbedeutenden Werth, da man es sich trotz dem Vorwurfe, 
welchen man unserer juridischen Literatur gemacht hat, daß sie sich blos 
einer trockenen Hermeneutik zugewendet und viele der besten Kräfte an 
dürre Sammelwerke verschwendet habe, nicht verhehlen kann, daß in die¬ 
ser Literatur für die politische Gesetzeskunde sehr wenig und in dem 
speciellen Fache der Armenpflege beinahe gar nichts geschehen ist. Bei 
dem Mangel eines politischen Codex, bei der großen Menge einzelner 
und zerstreuter Gesetze müssen wir besonders im Interesse des Armen¬ 
wesens einem bloßen Utilitätsprincipe huldigen, nur wünschen, daß 
jeder einzelne Zweig der politischen Administration in einem gründlichen 
und umfassenden Werke zur Anschauung gebracht und dadurch den Or= 
ganen, welche mit diesem Zweige betraut sind, ein Hilfsmittel geboten 
wurde, sich mit dem legislativ bestimmten Kreise ihrer Thätigkeit auf's 
vollkommenste vertraut zu machen. 
Max-Planck-Institut für
	        
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