Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

Hauptblatt. 
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ybeweis nicht mehr Statt," verstehen werden? Wäre da nicht die 
Lehre von der Gewissensvertretung und der probatio pro evitando per¬ 
jurio in deutlichen Zügen zu liefern gewesen? Dasselbe gilt von dem 
Eide zum Beweise der Aechtheit oder Unächtheit der Urkunden insbeson¬ 
dere. Wer kennt nicht die früheren Difficultäten rücksichtlich des s. g. 
Diffessionseides, einer Benennung, der sich österreichische Juristen sehr 
häufig bedienen, obgleich er im Gesetze nicht enthalten ist? Wie verhält 
sich nun das neue Gesetz zu den früheren diesfälligen Bestimmungen 
im ordentlichen Verfahren. Daß dergleichen Abweichungen, besonders im 
Anfange, nicht selten übersehen werden, ist gewiß. Freilich muß nach §. 25 
des citirten Gesetzes der Richter selbst die Belehrung der der 
Rechte unkundigen Personen, rücksichtlich der Grundsätze des 
gerichtlichen Verfahrens, der Beweislast und der Art der 
Bewesiführung übernehmen; allein unter dieser Voraussetzung sind 
dann alle solche, für die unkundigen Parteien berechneten Schriften 
unnütz. — Auf der S. 53, wo von der Ausbleibensrechtfertigung 
die Rede ist, sagt der Verf.: „Insofern das diesfällige Hinderniß 
allgemein bekannt ist, wird die Führung eines Beweises darüber nicht 
nothwendig; aber außerdem muß das Hemmniß, wie jede andere 
Thatsache, nämlich durch Amtsurkunden oder Bestätigungen der 
Zeugen dargethan werden." Sind damit die Beweismittel erschöpft? 
S. 89 beginnt im §. 101 die Lehre von der Execution auf Fahrnisse, 
wie folgt: „Der Gläubiger und Executionsführer, welcher entweder nur 
die beweglichen Gegenstände seines Schuldners in die Execution ziehen 
will, oder weil er aus dem für die auf sein Ansuchen veräußerten Rea¬ 
litäten eingegangenen Kaufschillinge die Befriedigung nicht ganz erhal¬ 
ten, auf die Effecten greifen muß, um zu seinem Regresse zu ge¬ 
langen, kann deshalb bei dem Personalrichter, oder jenem Gerichte, 
vor welchem der Realerecutionszug durchgeführt wor¬ 
den, sein Begehren stellen." Dabei erlaube ich mir den Leser auch auf 
die Note a auf der S. 25 aufmerksam zu machen, wo die Jurisdictions= 
norm abgefertigt wird, so wie auf die S. 105, wo es ohne weitere Un¬ 
terscheidung heißt: „die Aufforderungsklage wird bei dem Gerichtsstande 
des Klägers angebracht.” Auf derselben S. 105 handelt der Verf. 
unter dem allgemeinen Titel: „Streite mit einem besonderen Ver¬ 
fahren," auch den Vertretungsproceß ab. Der §. 112, der einzige, der 
Max-Planck-Institut für
	        
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