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ybeweis nicht mehr Statt," verstehen werden? Wäre da nicht die
Lehre von der Gewissensvertretung und der probatio pro evitando per¬
jurio in deutlichen Zügen zu liefern gewesen? Dasselbe gilt von dem
Eide zum Beweise der Aechtheit oder Unächtheit der Urkunden insbeson¬
dere. Wer kennt nicht die früheren Difficultäten rücksichtlich des s. g.
Diffessionseides, einer Benennung, der sich österreichische Juristen sehr
häufig bedienen, obgleich er im Gesetze nicht enthalten ist? Wie verhält
sich nun das neue Gesetz zu den früheren diesfälligen Bestimmungen
im ordentlichen Verfahren. Daß dergleichen Abweichungen, besonders im
Anfange, nicht selten übersehen werden, ist gewiß. Freilich muß nach §. 25
des citirten Gesetzes der Richter selbst die Belehrung der der
Rechte unkundigen Personen, rücksichtlich der Grundsätze des
gerichtlichen Verfahrens, der Beweislast und der Art der
Bewesiführung übernehmen; allein unter dieser Voraussetzung sind
dann alle solche, für die unkundigen Parteien berechneten Schriften
unnütz. — Auf der S. 53, wo von der Ausbleibensrechtfertigung
die Rede ist, sagt der Verf.: „Insofern das diesfällige Hinderniß
allgemein bekannt ist, wird die Führung eines Beweises darüber nicht
nothwendig; aber außerdem muß das Hemmniß, wie jede andere
Thatsache, nämlich durch Amtsurkunden oder Bestätigungen der
Zeugen dargethan werden." Sind damit die Beweismittel erschöpft?
S. 89 beginnt im §. 101 die Lehre von der Execution auf Fahrnisse,
wie folgt: „Der Gläubiger und Executionsführer, welcher entweder nur
die beweglichen Gegenstände seines Schuldners in die Execution ziehen
will, oder weil er aus dem für die auf sein Ansuchen veräußerten Rea¬
litäten eingegangenen Kaufschillinge die Befriedigung nicht ganz erhal¬
ten, auf die Effecten greifen muß, um zu seinem Regresse zu ge¬
langen, kann deshalb bei dem Personalrichter, oder jenem Gerichte,
vor welchem der Realerecutionszug durchgeführt wor¬
den, sein Begehren stellen." Dabei erlaube ich mir den Leser auch auf
die Note a auf der S. 25 aufmerksam zu machen, wo die Jurisdictions=
norm abgefertigt wird, so wie auf die S. 105, wo es ohne weitere Un¬
terscheidung heißt: „die Aufforderungsklage wird bei dem Gerichtsstande
des Klägers angebracht.” Auf derselben S. 105 handelt der Verf.
unter dem allgemeinen Titel: „Streite mit einem besonderen Ver¬
fahren," auch den Vertretungsproceß ab. Der §. 112, der einzige, der
Max-Planck-Institut für