Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

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Anz. üb. Dessary's: Postverfassung. 
Wenn wir nun gleich auf diese Weise uns mit dem Inhalte der 
Vorrede und den Zwecken des Herrn Verf. nicht einverstanden erklären 
müssen, so ist die vorliegende Arbeit abgesehen hievon dennoch eine sehr 
verdienstliche. — Wir übergehen daher mit Vergnügen auf den wesent¬ 
lichen Inhalt dieses ersten Werkes über das österreichische Postwesen, 
weil uns hiebei Gelegenheit geboten wird, der fleißigen Zusammenstellung, 
und der dankbaren Mühe des Herrn Verf., eine umfassende Sammlung 
aller über Postsachen erflossenen Gesetze zu liefern, die wohlverdiente lobende 
Anerkennung zu zollen. 
Was wir hier über die Verschiedenheit des der literarischen Arbeit 
gegebenen Namens und dem Geleisteten erwähnten, ist eine An¬ 
sichtssache, welche dem wahren Verdienste nichts benehmen will, und dem 
wahren Werthe des gehaltvollen Werkes durchaus keinen Eintrag thut. 
I. Hauptstück. 
Von dem Postregale. 
Der §. 1 so wie die folgenden dieses Hauptstückes enthalten mit 
wenigen Abweichungen die wörtlichen Anordnungen des Postgesetzes 
vom 5. November 1837, und wir werden nunmehr prüfen, welchen 
Gewinn die in einigen Puncten abweichende Darstellungsweise des Herrn 
in Frankreich im Jahre 1841 rein 19,845,000 Franken oder 7,632,000 fl. 
C. M. ein. Hiernach entfällt nach Tegoborski 4 kr. jährlich auf jeden 
Staatsbürger in Oesterreich, 8 kr. in Preußen, 13¼ kr. in Frankreich 
pr. Kopf, so daß sich der österreichische Postertrag zum preußischen wie 1:2 
zum französischen wie 4:13 stellt. Bei näherer Prüfung der Tarife zeigt sich 
daß der Minderertrag der Post in Oesterreich in dem sehr edlen Streben der 
Staatsverwaltung liege, diese Anstalt so viel als möglich als Belebungs¬ 
mittel des Verkehrs, des Handels und der Industrie zu nützen, und so weit 
thunlich, dieses schöne Ziel durch billige Tarife zu erreichen. — Auch Frank¬ 
reich ist in neuerer Zeit vom ehemaligen fiscalischen Streben abgegangen, 
und hat einen Theil des Netto=Posteinkommens den wichtigeren Staatszwecken 
geopfert. Während im Jahre 1841 die Bruttoeinnahme 45,543,000 Fran¬ 
ken, die Verwaltungskosten 25,698,000 Franken betrugen, somit 19,845,000 
Franken Reinertrag hervorkam, betrug der Bruttoertrag im Jahre 1844 
49,676,000 Franken, die Verwaltungskosten 31,728,000 Franken und der 
Reinertrag blos 17,948,000 Franken. 
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Max-Planck-Institut für
	        
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