Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

Hauptblatt. 
das Werk hätte durch die Nichtbeachtung dieses Theilzweckes an Gehalt 
und Nützlichkeit nicht verloren. 
Für den praktischen Gebrauch aber wäre der wesentliche Vortheil 
entstanden, daß man bei genauer Kenntniß z. B. des §. 36 der Briefpost¬ 
ordnung vom Jahre 1838 in Zusammenhaltung mit dem §. 38 und den 
ganz bestimmt aufgeführten Gebühren gar nie zweifeln könnte, daß 
Niemand eine Fachgebühr zahlen müsse, als derjenige, der sich ein eigenes 
Fach bei einem mit wirklichen k. k. Beamten bestellten Postamte bedingt, 
und es wäre daher neben dem Gewinn einer nicht ins Zweifelhafte gezo¬ 
genen klaren Anordnung, noch die Entbehrlichkeit der Citirung oder gar 
Nachlesung des Hofdecretes vom 31. Mai 1832, Z. 22,490/916, schon 
deßhalb Jedermann einleuchtend, weil man voraussetzen darf und muß, 
daß der Gesetzgeber bei Kundmachung der Briefpostordnung im Jahre 1838 
die älteren hiedurch aufgehobenen einzelnen Vorschriften gekannt habe. 
Die Durchführung aller ähnlichen Fälle würde die Aufgabe dieser 
Abhandlung überschreiten, allein so viel ist gewiß, daß diese Art der 
Behandlung des Gegenstandes im vorliegenden Werke weder „zur Ver= 
„breitung der vaterländischen Postgesetze und Vorschrif¬ 
„ten," noch weniger aber zur Herstellung eines Leitfadens zur „richti¬ 
gen Auslegung und Anwendung" unumgänglich nothwendig war. 
ad 4. Was den Beitrag an den nirgends verlautbarten Daten aus 
den Materialen der officiellen administrativen Statistik be¬ 
trifft, so beschränkt sich diese sehr werthvolle Beigabe auf eine tabellarische 
Uebersicht der Einnahme und Ausgabe vom Jahre 1770—1846 S. 25 
bis 27, und auf eine Tabelle der Briefmengen von 1830—1846, und 
indem wir den Werth diese Daten dankend anerkennen, können wir nur 
deßhalb nicht gut einsehen, wie die „daraus gezogenen Notizen einen Bei¬ 
„trag zur richtigen Erkenntniß und Würdigung österreichischer Zu¬ 
„stände geliefert haben" (S. V.), weil der Herr Verf. außer einer Er¬ 
klärung des Inhaltes der Tabellen uns jedes in der comparativen Statistik 
so interessante Raisonnement vorenthält, und da wo ihm die Einführung 
des Tarifs vom Jahre 1842 hiezu die beste Gelegenheit aufdringt, „die 
„Berechnung und weitere Schlußfolgerung aus den gege¬ 
„benen Daten dem denkenden Leser anheimstellt," S. 29 *). 
*) Das österreichische Postgefälle trägt nach Springer's Statistik (im Jahre 
1844) 2,400,000 fl., in Preußen 1,400,000 Thaler oder 2,000,000 fl., 
Max-Planck-Institut für
	        
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