401
XXI.
Bemerkungen über das erste Hauptstück des Entwurfs einer
allgemeinen Grundbuchsordnung für Oesterreich.
Von Herrn Andreassi.
Jn der Drucklegung und Bekanntmachung dieses Entwurfes liegt für
Jedermann, der Gelegenheit hatte sich mit den Grundbuchsgeschäften,
und was damit im Zusammenhange steht, bekannt zu machen, eine Auf¬
forderung seine Stimme laut werden zu lassen, insofern er mit einzelnen
Bestimmungen oder dem Ganzen nicht einverstanden ist, und der geeigne¬
teste Weg hiezu ist ohne Zweifel jener der Presse. Möchten auch Andere
und Sachkundigere als ich durch die Wichtigkeit des Gegenstandes bewogen
werden mit ihrem Urtheile nicht zurückzuhalten, um so mehr, als ich meine
Bemerkungen, vor der Hand wenigstens, auf das erste Capitel, obwohl
auch die folgenden Stoff dazu darbieten, beschränke.
§. 4. Es scheint nicht gut zu lassen, öffentliche Güter, als Straßen,
Flüsse u. s. w., ausdrücklich unter die Ausnahmen zu zählen, da Niemand
zweifelt, daß darauf keine Pfandrechte erworben werden können und nur
das Privateigenthum ein Pfandobject sein kann. Dieser Paragraph könnte
lauten und würde erschöpfend sein:
„Alle unbeweglichen oder durch das Gesetz ihnen gleichgestellten Sa¬
chen, die nach den Vorschriften des b. G. B. als Privateigenthum erwor¬
ben und übertragen werden, und sie allein sind ein Gegenstand der Grund¬
bücher."
§. 6. Es leuchtet nicht ein, warum erklärt werden soll, das Gesetz
verstehe unter dem allgemeinen Ausdruck: Grundbuch, öffentliches Buch,
immer nur das Hauptbuch, und welcher Zweck damit erreicht werden will.
Was unmittelbar vorausgeht, steht damit nicht im Einklang. Das b. G. B.
begreift unter den öffentlichen Büchern, insbesondere im §. 443, wo es
heißt: Wer sie nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit,
um so gewisser auch die Urkundenbücher als zur Beurtheilung solcher Lasten,
26
I. Band. VI. Heft 1849.
Max-Planck-Institut für