Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

ioug a J ho 
354 
nci n1rn 
ms n 
ue id 
end 
fi 3619 13 
XIX. 
Verschiedenheiten in der strafrechtlichen Behandlung von 
Unrichtigkeiten in Waarenerklärungen und Ansagen, die 
zum Behufe eines gefällsämtlichen Verfahrens abgegeben 
werden. 
Von Herrn Dr. Johann Springer, 
k. k. Professor an der Wiener Universität. 
Jn der Finanzgeschichte der Staaten haben Angaben der Staatsange= 
hörigen über die Größe ihres Einkommens oder Vermögens zum Behufe 
einer Besteuerung desselben von je her eine wichtige Rolle gespielt. Nicht 
nur die Finanzkunst in ihren Anfängen, sondern auch die der tausendjähri¬ 
gen Erfahrung hat sich derselben bedient, um die Ergiebigkeit der Quelle, 
aus der sie schöpfen wollte, in einzelnen Fällen kennen zu lernen, was 
wohl Beweis genug ist, daß man dieses Mittel auch in dem bestgeregelten 
Staatshaushalte nie wird ganz entbehren können, so sehr auch Selbst¬ 
bekenntnisse hier für die Eitelkeit, reich zu scheinen, dort für die Besorg¬ 
niß, als reich bekannt zu werden, lästige Schrauben sind, und wegen des 
Zweckes, für den sie gefordert werden, jedenfalls unter die bitteren Pillen 
des Lebens gehören. 
Eine Art solcher Angaben, jedoch nur über einzelne Gegenstände oder 
Mengen, sind auch diejenigen Waarenerklärungen und Ansagen, 
die von den Parteien zum Behufe der Vornahme eines gefällsämt¬ 
lichen Verfahrens bei einer Behörde oder einem Amte eingebracht wer¬ 
den. Dieselben sollen diesem Verfahren zur Grundlage dienen, und damit 
sie hiezu recht brauchbar ausgestellt werden, hat das Gesetz sowohl die 
Form, in welcher sie abgefaßt werden sollen, als auch den Jnhalt der= 
selben im Allgemeinen vorgeschrieben, überall aber Richtigkeit in den 
Angaben zum wesentlichen Erfordernisse gemacht. Richtig kann eine solche Er¬ 
klärung nur dann heißen, wenn ihre Angaben mit dem Zustande des Gegen¬ 
standes oder der Waare, worüber dieselbe abgegeben wird, übereinstimmen. 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer