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XIX.
Verschiedenheiten in der strafrechtlichen Behandlung von
Unrichtigkeiten in Waarenerklärungen und Ansagen, die
zum Behufe eines gefällsämtlichen Verfahrens abgegeben
werden.
Von Herrn Dr. Johann Springer,
k. k. Professor an der Wiener Universität.
Jn der Finanzgeschichte der Staaten haben Angaben der Staatsange=
hörigen über die Größe ihres Einkommens oder Vermögens zum Behufe
einer Besteuerung desselben von je her eine wichtige Rolle gespielt. Nicht
nur die Finanzkunst in ihren Anfängen, sondern auch die der tausendjähri¬
gen Erfahrung hat sich derselben bedient, um die Ergiebigkeit der Quelle,
aus der sie schöpfen wollte, in einzelnen Fällen kennen zu lernen, was
wohl Beweis genug ist, daß man dieses Mittel auch in dem bestgeregelten
Staatshaushalte nie wird ganz entbehren können, so sehr auch Selbst¬
bekenntnisse hier für die Eitelkeit, reich zu scheinen, dort für die Besorg¬
niß, als reich bekannt zu werden, lästige Schrauben sind, und wegen des
Zweckes, für den sie gefordert werden, jedenfalls unter die bitteren Pillen
des Lebens gehören.
Eine Art solcher Angaben, jedoch nur über einzelne Gegenstände oder
Mengen, sind auch diejenigen Waarenerklärungen und Ansagen,
die von den Parteien zum Behufe der Vornahme eines gefällsämt¬
lichen Verfahrens bei einer Behörde oder einem Amte eingebracht wer¬
den. Dieselben sollen diesem Verfahren zur Grundlage dienen, und damit
sie hiezu recht brauchbar ausgestellt werden, hat das Gesetz sowohl die
Form, in welcher sie abgefaßt werden sollen, als auch den Jnhalt der=
selben im Allgemeinen vorgeschrieben, überall aber Richtigkeit in den
Angaben zum wesentlichen Erfordernisse gemacht. Richtig kann eine solche Er¬
klärung nur dann heißen, wenn ihre Angaben mit dem Zustande des Gegen¬
standes oder der Waare, worüber dieselbe abgegeben wird, übereinstimmen.
Max-Planck-Institut für