Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

Mack: üb. die Hypothekarklage. 
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treten kann, für sich nutzbringend zu machen, daß der exequirende Gläu¬ 
biger, aus Mangel des nöthigen Zahlungsfondes um die früher intabulir¬ 
ten Posten aus dem Meistbote zu berichtigen, nicht in der Lage ist, mit= 
zubieten; er hat das Recht nicht, die Früchte der Realität vielleicht Jahre 
lang bis zur erfolgten Feilbietung zu genießen, ohne die Zinsen der inta¬ 
bulirten Capitalien bezahlt zu haben; das Pfandobject sodann bei der 
zwangsweisen Feilbietung, die, wie die tägliche Erfahrung lehrt, auf den 
Preis fast immer ungünstig einwirkt, um einen Spottpreis wieder zu 
erstehen, und auf diese Art die Tabulargläubiger um Capital und Zinsen 
zugleich zu betrügen. Schuldner dürfen nach §. 463 b. G. B. bei der 
Versteigerung nicht mitbieten. Das Hofdecret vom 27. März 1793, 
Z. 95, lautet wörtlich: „Der Schuldner," (d. h. derjenige) „dessen 
Vermögen im Executionswege öffentlich feilgeboten 
wird" (also auch der Hypothekarbesitzer, dessen Realität eben der Ge¬ 
genstand der Execution ist), „kann dabei keinerdings als Käufer ange¬ 
nommen werden." Wäre es daher auch nach Herrn Turnes richtig, 
daß der Hypothekarbesitzer nur uneigentlich der Schuldner genannt wird, 
in der That aber es nicht ist; so ist er doch der Execut, und als sol¬ 
cher nach der Proceßordnung vom Erstehen seiner eigenen Pfandsache 
ausgeschlossen. Der Himmel bewahre uns davor, daß sich diese Maxime 
praktische Geltung verschaffe — der Einfluß auf Recht und Gesittung 
würde gar bald an dem faulen Schaden ihrer Früchte, gepflanzt und ge= 
zeitigt auf dem Boden der Rechtschicane, erkennbar werden. 
Was übrigens Herr Turnes unter „zufälliger Inhaber und Eigen¬ 
thümer der verpfändeten Sache" verstanden haben will, ist nicht ganz klar. 
Der Zufall dringt Niemandem eine Realität als Eigenthümer auf; wer 
solche erwirbt, ist sich der Lasten, die er mit ihr übernimmt, bewußt, oder 
soll sich derselben bewußt sein; wie sich hingegen der bloße Inhaber einer 
Sache vor der Klage schützen könne, lehrt der §. 375 b. G. B. 
dil 
Ich kann diese Zeilen nicht schließen, ohne den lebhaften Wunsch aus¬ 
zusprechen, es möge sich der „Verstand der Verständigen" nicht länger 
weigern ein Rechtsverhältniß als Thatsache anzuerkennen, an dem der 
schlichte Rechtssinn des Verpflichteten selbst nimmer Anstoß genommen, in 
dessen Geiste die Ueberzeugung von seiner moralischen Pflicht, unausge¬ 
126 in gun 
sprochen zwar, aber mit unerbittlicher Logik schlummert. 
rec 
I. Band. V. Heft 1849. 
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Max-Planck-Institut für
	        
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