Mack: üb. die Hypothekarklage.
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treten kann, für sich nutzbringend zu machen, daß der exequirende Gläu¬
biger, aus Mangel des nöthigen Zahlungsfondes um die früher intabulir¬
ten Posten aus dem Meistbote zu berichtigen, nicht in der Lage ist, mit=
zubieten; er hat das Recht nicht, die Früchte der Realität vielleicht Jahre
lang bis zur erfolgten Feilbietung zu genießen, ohne die Zinsen der inta¬
bulirten Capitalien bezahlt zu haben; das Pfandobject sodann bei der
zwangsweisen Feilbietung, die, wie die tägliche Erfahrung lehrt, auf den
Preis fast immer ungünstig einwirkt, um einen Spottpreis wieder zu
erstehen, und auf diese Art die Tabulargläubiger um Capital und Zinsen
zugleich zu betrügen. Schuldner dürfen nach §. 463 b. G. B. bei der
Versteigerung nicht mitbieten. Das Hofdecret vom 27. März 1793,
Z. 95, lautet wörtlich: „Der Schuldner," (d. h. derjenige) „dessen
Vermögen im Executionswege öffentlich feilgeboten
wird" (also auch der Hypothekarbesitzer, dessen Realität eben der Ge¬
genstand der Execution ist), „kann dabei keinerdings als Käufer ange¬
nommen werden." Wäre es daher auch nach Herrn Turnes richtig,
daß der Hypothekarbesitzer nur uneigentlich der Schuldner genannt wird,
in der That aber es nicht ist; so ist er doch der Execut, und als sol¬
cher nach der Proceßordnung vom Erstehen seiner eigenen Pfandsache
ausgeschlossen. Der Himmel bewahre uns davor, daß sich diese Maxime
praktische Geltung verschaffe — der Einfluß auf Recht und Gesittung
würde gar bald an dem faulen Schaden ihrer Früchte, gepflanzt und ge=
zeitigt auf dem Boden der Rechtschicane, erkennbar werden.
Was übrigens Herr Turnes unter „zufälliger Inhaber und Eigen¬
thümer der verpfändeten Sache" verstanden haben will, ist nicht ganz klar.
Der Zufall dringt Niemandem eine Realität als Eigenthümer auf; wer
solche erwirbt, ist sich der Lasten, die er mit ihr übernimmt, bewußt, oder
soll sich derselben bewußt sein; wie sich hingegen der bloße Inhaber einer
Sache vor der Klage schützen könne, lehrt der §. 375 b. G. B.
dil
Ich kann diese Zeilen nicht schließen, ohne den lebhaften Wunsch aus¬
zusprechen, es möge sich der „Verstand der Verständigen" nicht länger
weigern ein Rechtsverhältniß als Thatsache anzuerkennen, an dem der
schlichte Rechtssinn des Verpflichteten selbst nimmer Anstoß genommen, in
dessen Geiste die Ueberzeugung von seiner moralischen Pflicht, unausge¬
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sprochen zwar, aber mit unerbittlicher Logik schlummert.
rec
I. Band. V. Heft 1849.
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Max-Planck-Institut für