Mack: üb. die Hypothekarklage.
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liche Last auf den neuen Erwerber übergehen soll, ist daher, wie über¬
haupt unzulässig, so auch nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes voll=
kommen unrichtig, und zwar dergestalt, daß im entgegengesetzten Falle
der ganze Paragraph umsonst dastehen und nur Dasjenige aussprechen
würde, was sich ohnehin von selbst versteht. Ueberhaupt besteht der Irr¬
thum in der Rechtsdeduction des Herrn Turnes wesentlich darin, daß
er es sorgfältig vermeidet, den Hypothekarbesitzer als Schuldner -
es auch nur nach Maßgabe der Hypothek — anzuerkennen; daß er im=
mer das persönliche Forderungsrecht dem dinglichen Pfandrechte
entgegensetzt, statt, wie er sollte, das dingliche aus dem Pfandrechte
entspringende Forderungsrecht dem Pfandrechte an die Seite zu
stellen und als Ausfluß desselben zu betrachten.
§. 10.
Fortsetzung.
Wenn das Pfandrecht überhaupt das Recht des Gläubigers begreift,
aus der Hypothek die volle Befriedigung zu erlangen, so hat der Gläu¬
biger auch Anspruch auf die Verzugszinsen und auf den Ersatz der Ge=
richtskosten, weil die Befriedigung keine volle ist, wenn der Gläubiger
in der nutzbringenden Verwendung seines Capitals durch die ganze Dauer
des Processes und der Execution, mithin oft Jahre lang, gehindert wird,
und wenn er zur Realisirung seines Pfandrechtes Kosten aufwenden muß,
die möglicherweise sehr bedeutend sind — man denke nur zum Beispiele
an die kostspielige Schätzung großer, insbesondere landtäflicher Güter
so bedeutend, daß sie das Capital selbst verschlingen können. Zudem bildet
die Verurtheilung des sachfälligen Theiles zum Kostenersatze nach §. 398
a. G. O. die Regel, und die Aufhebung der Kosten die Ausnahme. Daß
sich übrigens auch bei der Hypothekarklage, und bei dieser häufiger als
sonst, Billigkeitsgründe ergeben werden, die den Richter zur Aufhebung
der Kosten bestimmen sollen, will ich gerne zugeben; daß aber, wie Herr
Turnes will, dem Kläger die Executionskosten gar nie, die Gerichts¬
kosten nur wenn sich der Geklagte in den Streit eingelassen, d. h. Ein¬
wendungen gegen die Klage vorgebracht hat, zugesprochen werden können,
und daß der Gläubiger die Kosten nur dann geltend machen könne, wenn
sie durch die Hypothek gesichert sind, ist ein offenbarer, dem Pfandrechte
widerstrebender Irrthum. Denn wie bereits oben gezeigt, ist die Klage
nur dann begründet, wenn nebst dem Rechte des Klägers auch die Rechts¬
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