Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

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Hauptblatt. 
geschlossen wird, dürfen die Geschwornen ihr Zimmer nicht verlassen 
(Art. 343), damit sie sich mit Niemanden besprechen können. 
§. 16. 
Sobald die Geschwornen nach vollendeter Berathung in den Sitzungs= 
saal zurückkehren und ihre Sitze wieder einnehmen, fragt sie der Präsident 
nach dem Resultate ihrer Berathung, worauf der Vorsitzende der Ge= 
schwornen von seinem Sitze aufsteht, die rechte Hand auf die Brust legt 
und sagt: Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Gott und den Men= 
schen, die Erklärung der Geschwornen ist: Auf die erste Frage (welche 
nun der Vorsitzende vorliest): Ja, der Angeklagte N. N. ist des an dem 
N. N. verübten Diebstahls schuldig, und der Diebstahl ist in Gesellschaft 
und zur Nachtszeit, aber nicht mit falschen Schlüsseln verübt worden. 
Oder: Nein, der Angeklagte N. N. ist des an dem N. N. verübten 
Diebstahles nicht schuldig (Art. 348). 
Die Antworten sind auf der rechten Spalte des die Fragen bezeich= 
nenden Bogens eingetragen, und von dem Vorsitzenden der Geschwornen 
mit dem Beisatze, daß sie sich auf einfache oder absolute Stimmenmehrheit 
gründen, unterfertigt. 
Der letztere Beisatz ist nur dann nothwendig, wenn die Erklärung 
s0n 
der Geschwornen auf „Schuldig" lautet. 
Nachdem der Vorsitzende der Geschwornen den Ausspruch vorgelesen, 
übergibt er ihn dem Präsidenten, und nachdem auch dieser und der Ge= 
richtsschreiber diesen Ausspruch unterschrieben hat, wird der Angeklagte 
wieder vorgeführt, auf seinen vorigen Platz abgegeben, und dann der 
Ausspruch der Geschwornen durch den Gerichtsschreiber abgelesen (Art. 
349, 357). 
(813 
§. 17. 
Hierauf macht der Procurator den Antrag, zu welcher Strafe der 
duo 
Angeklagte nach dem Gesetze zu verurtheilen sei, und der Vertheidiger 
macht seine Erinnerung dagegen, nämlich, ob diese Strafe, oder eine 
geringere angewendet werden solle, oder, daß die That überhaupt kein 
Verbrechen oder gar nicht strafbar sei. Sodann berathschlagen die Richter 
über die Anwendung der Strafe entweder in der Stille gleich beim Raths= 
tische (wenn über die Anwendung der Strafe kein Zweifel entstehen kann), 
oder sie ziehen sich zu diesem Ende in ein abgesondertes Zimmer (wenn 
über die Anwendung der Strafe Debatten zu besorgen sind). 
Max-Planck-Institut für
	        
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