Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

174 
Hauptblatt. 
IX. 
Ueber den ministeriellen Entwurf einer Concursordnung 
für diejenigen Provinzen des österreichischen Staates, in 
welchen das a. bgl. Gesetzbuch in Wirksamkeit ist. 
Von Herrn Joseph Franz Dworzak, 
Doctor der Rechte und der Philosophie, Mitglied der juridischen und philosophischen 
Facultät und Notar der letzteren an der Wiener Universität. 
Der vorliegende Entwurf, welcher im Sommer des Jahres 1848 ins 
Licht getreten ist, kam in seinen wesentlichsten Bestandtheilen durch die 
Thätigkeit der ehemaligen Hofcommission in Justizgesetzsachen zu Stande, 
und ein Fragment desselben erhielt durch die a. h. Entschließung vom 
13. März 1847, durch welche ein neues Verfahren rücksichtlich der Bestra¬ 
fung schuldbarer Cridatare vorgeschrieben wurde, gesetzliche Geltung. 
Die übersichtliche Darstellung dieses Entwurfes und die Prüfung der lei¬ 
tenden Grundsätze desselben ist der Zweck der nachstehenden Zeilen. Man 
wird ohne Zweifel von denselben weder eine Rechtfertigung des Concurs¬ 
verfahrens vom juristischen Standpuncte, noch eine ausführliche Dar¬ 
stellung der relativen Unvollkommenheiten unserer gegenwärtigen Concurs¬ 
gesetze erwarten, welche, so sehr sie auch vielleicht zur Zeit ihrer Erlas¬ 
sung befriedigen mochten, dennoch den bestehenden Verkehrsverhältnissen 
nicht mehr genügen können. Auch vom Standpuncte der Gesetzgebungs¬ 
politik darf ich mich auf die Bemerkung beschränken, daß es bei dem tie¬ 
fen Eingreifen größerer Fallimente, namentlich der Handelscriden, in die 
Privatrechte und den Verkehr, die Aufgabe der Gesetzgebung sei, nicht 
nur Fallimenten, insbesondere muthwilligen oder betrügerischen, auf wirk¬ 
same Weise vorzubeugen, sondern auch zu sorgen, daß bei wirklich aus= 
gebrochenen Concursen die Gläubiger keine durch den Zweck der Gant= 
verhandlung nicht gebotene Verzögerung, oder Verringerung ihrer An¬ 
sprüche zu leiden haben. Die Bestimmungen der ersten Art sind größten¬ 
theils polizeilicher Natur; sie können ihres engen Zusammenhanges mit 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer