Full text: Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

Kersovanni: üb. den Stämpel. 
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in einer und derselben Urkunde und zu gleicher Zeit zusammengefaßt und 
ausgefertigt werden. 
Aus dieser Beschränkung ergeben sich nachstehende Folgerungen: 
a) Daß die mehrbesagten Nebenrechtsgeschäfte, im Falle sie nicht 
mit dem Hauptrechtsgeschäfte in einer und derselben Urkunde zusammen¬ 
gefaßt, sondern einzelnweise und getrennt von demselben in abgesonderten 
selbstständigen Urkunden entweder zu gleicher oder ungleicher Zeit ausge¬ 
fertigt oder zwar mit dem Hauptrechtsgeschäfte in derselben Urkunde auf 
einem oder verschiedenen Bögen, aber nach der rechtsförmlichen Ausfer¬ 
tigung desselben gleichfalls zur nämlichen oder verschiedenen Zeit aufge¬ 
nommen werden, der auf sie nach dem gesetzlich festzustellenden Verhältnisse 
entfallenden Stämpelgebühr in einem wandel- oder unwandelbaren Be¬ 
trage unterliegen dürften, wobei es, wie es sich auch schon von selbst ver¬ 
steht, ganz gleichgiltig ist, ob ein derlei Nebenrechtsgeschäft ein- für allemal 
ausgefertigt oder ob dessen Ausfertigung in gewissen, wiederkehrenden 
Zeiträumen Statt findet; z. B. wenn bei einem Kauf- und Verkaufsge¬ 
schäfte die Einverleibungsbewilligung oder die Empfangsbestätigung des 
bezahlten Kaufschillings in einer besonderen Urkunde ertheilt wird, eben so 
wenn der Käufer in einer besonderen Urkunde den Kaufschilling durch 
Uebernahme von Hypothekarschulden zu tilgen verspricht, und die damit 
einverstandenen Gläubiger an ihn gewiesen werden (Assignation); oder 
wenn er sich zwar in dem Kaufvertrage dazu verpflichtet, jedoch die damit 
einverstandenen Hypothekargläubiger erst nach der rechtsförmlichen Aus¬ 
fertigung desselben befriedigt, und sich darüber von ihnen besondere Quit¬ 
tungen mit den bezüglichen Löschungsbewilligungen ausstellen läßt, ferner 
Empfangsbestätigungen der in periodisch wiederkehrenden Zeiträumen aus¬ 
zuzahlenden Löhnungen oder Besoldungen aus einem Dienstleistungsver¬ 
trage u. s. w. 
Denn in einem solchen Falle tritt von den oben gegen die Ausdehnung 
der Stämpelpflichtigkeit auf die Nebenrechtsgeschäfte, welche mit dem 
Hauptrechtsgeschäfte gemeinschaftlich und zu gleicher Zeit in Einer Urkunde 
ausgefertigt werden, geltend gemachten Bedenken gar keines ein, insbe¬ 
sondere wird dadurch, daß diese Nebengeschäfte unter den erwähnten 
Umständen als stämpelpflichtig erklärt werden, der Privatgeschäftsverkehr 
nicht im mindesten erschwert; auch ist die Ausführung dieser Anordnung 
mit keiner Schwierigkeit verbunden, und außerdem dürfte schwerlich eine 
Max-Planck-Institut für
	        
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