Volltext : Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 4 (1831/34))


7.15. Unabwendbarer Zufall im Sinne der C.P.O. § 211

Unabwendbarer Zufall.

123

Der Berufungsrichter stellt auf Grund dieser Miltheilung und
auf Grund des Einverständnisses der Parteien fest, daß das König-
liche Eisenbahnbetriebsamt zu Kattowitz, in dessen Bezirk der zur
Klage Anlaß gebende Unfall sich in der Maschinenwerkstatt zu Glei-
witz ereignet hat, zur selbständigen Vertretung der Beklagten in dem
vorliegenden Prozesse ermächtigt ist, indem im § 14 Nr. 3 a. a. O.
nur für vergleichsweise zu gewährende Haftpflichtentschädigungen
von einem gewissen Betrage der Direktion selbst die Vertretung Vor-
behalten ist. Dieser thatsächlichen Feststellung gegenüber macht sich
der Berufungsrichter eines Rechtsirrthums schuldig, wenn er dem
Kläger die Befugniß versagt, die Beklagte bei dem Gericht des Ortes
zu verklagen, wo das zur selbständigen Vertretung legitimirte Be-
triebsamt seinen Sitz hat.
Der Betrieb einer Eisenbahn wird im Gesetz (Gewerbe-Ordnung
für den Norddeutschen Bund vom 21. Zuni 1869 § 6, B.G.B. S. 246)
als Gewerbebetrieb bezeichnet und das Betriebsamt Kattowitz er-
scheint im Sinne des § 22 C.P.O. als eine solche Niederlassung,
welche zur selbständigen und definitiven (nicht bloß, vorbereitenden)
Abschließung und Erledigung von Geschäften befugt ist, welche in
ihren abgesonderten Geschäftsbezirk fallen. Die vom Berufungsrichter
festgestellte Selbständigkeit des Betriebsamts in der Geschäftsführung
innerhalb eines abgesonderten Wirkungskreises ist der Grund, aus
welchem demselben die Eigenschaft einer Niederlassung mit eigenem
Gerichtsstände im Sinne des allegirten § 22 beigelegt werden muß.
Vgl. die hiermit übereinstimmenden Ausführungen in dem Erkennt-
niß des Reichsgerichts vom 24. September 1880 (Entscheidungen
Bd. 2 S. 386) und in den Erkenntnissen des Reichs-Oberhandels-
gerichts vom 14. Oktober 1874 und 25. Mai 1875, Entscheidungen
Bd. 14 S. 401; Bd. 17 S. 313, 319—321.

Nr. 15.
Unabwendbarer Zufall im Sinne der C.P.G. § 211.
(Urtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 10. März 1881
in Sachen D. wider D. 604/81.)
Das erste Urtheil, in welchem nach dem Anträge der Klägerin
erkannt wurde, ist dem Beklagten am 3. Zuli 1880 zugestellt. Am
19. Zuli ging beim zweiten Richter ein Gesuch des Beklagten um
Bewilligung des Armenrechts ein. Es wurden die Akten erfordert,
und demnächst das Gesuch bewilligt. Die betreffende Verfügung er-
hielt der Beklagte am 4. August, also nach Ablauf der Berufungs-

7.15. Unabwendbarer Zufall im Sinne der C.P.O. § 211

Unabwendbarer Zufall.

123

Der Berufungsrichter stellt auf Grund dieser Miltheilung und
auf Grund des Einverständnisses der Parteien fest, daß das König-
liche Eisenbahnbetriebsamt zu Kattowitz, in dessen Bezirk der zur
Klage Anlaß gebende Unfall sich in der Maschinenwerkstatt zu Glei-
witz ereignet hat, zur selbständigen Vertretung der Beklagten in dem
vorliegenden Prozesse ermächtigt ist, indem im § 14 Nr. 3 a. a. O.
nur für vergleichsweise zu gewährende Haftpflichtentschädigungen
von einem gewissen Betrage der Direktion selbst die Vertretung Vor-
behalten ist. Dieser thatsächlichen Feststellung gegenüber macht sich
der Berufungsrichter eines Rechtsirrthums schuldig, wenn er dem
Kläger die Befugniß versagt, die Beklagte bei dem Gericht des Ortes
zu verklagen, wo das zur selbständigen Vertretung legitimirte Be-
triebsamt seinen Sitz hat.
Der Betrieb einer Eisenbahn wird im Gesetz (Gewerbe-Ordnung
für den Norddeutschen Bund vom 21. Zuni 1869 § 6, B.G.B. S. 246)
als Gewerbebetrieb bezeichnet und das Betriebsamt Kattowitz er-
scheint im Sinne des § 22 C.P.O. als eine solche Niederlassung,
welche zur selbständigen und definitiven (nicht bloß, vorbereitenden)
Abschließung und Erledigung von Geschäften befugt ist, welche in
ihren abgesonderten Geschäftsbezirk fallen. Die vom Berufungsrichter
festgestellte Selbständigkeit des Betriebsamts in der Geschäftsführung
innerhalb eines abgesonderten Wirkungskreises ist der Grund, aus
welchem demselben die Eigenschaft einer Niederlassung mit eigenem
Gerichtsstände im Sinne des allegirten § 22 beigelegt werden muß.
Vgl. die hiermit übereinstimmenden Ausführungen in dem Erkennt-
niß des Reichsgerichts vom 24. September 1880 (Entscheidungen
Bd. 2 S. 386) und in den Erkenntnissen des Reichs-Oberhandels-
gerichts vom 14. Oktober 1874 und 25. Mai 1875, Entscheidungen
Bd. 14 S. 401; Bd. 17 S. 313, 319—321.

Nr. 15.
Unabwendbarer Zufall im Sinne der C.P.G. § 211.
(Urtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 10. März 1881
in Sachen D. wider D. 604/81.)
Das erste Urtheil, in welchem nach dem Anträge der Klägerin
erkannt wurde, ist dem Beklagten am 3. Zuli 1880 zugestellt. Am
19. Zuli ging beim zweiten Richter ein Gesuch des Beklagten um
Bewilligung des Armenrechts ein. Es wurden die Akten erfordert,
und demnächst das Gesuch bewilligt. Die betreffende Verfügung er-
hielt der Beklagte am 4. August, also nach Ablauf der Berufungs-

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