Full text: Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 1 (1825))

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die weiteren Folgen eines verschuldeten Ehebruchs 
treffen. Sie ist vielmehr nur als Stuprata zu betrach= 
ten: daher sie dann auch berechtigt seyn muß, die 
einer solchen gebührende Privatsatisfaction in Anspruch 
zu nehmen; ohne daß die Worte des Gesetzes, wel¬ 
che nur von einer ledigen Mannsperson sprechen, 
dieser Folgerung im Wege stünden*). — Daß übrigens 
in einem solchen Falle die Geschwächte ihren Irrthum 
zu erweisen habe, wie Bardili a. a. O. Cap. III. 
membr. 3. Nr. 39. unter Berufung auf L. 1. ad legem 
Corn. de sicar. (9. 16.) L. 5. C. de injur. (9. 35.) und 
L. 19. D. de R. J. (50. 17.) anführt, ist vollkommen 
richtig. Denn für einen bestimmten Familienzustand, 
etwas rein Factisches, ist eine Rechtsvermuthung nir¬ 
gends begründet; das Gesetz gestattet in der Regel 
eine Klage auf Bezahlung des Kränzchens nur gegen 
eine ledige Mannsperson; und daher gehört die 
Behauptung, daß der Beklagte ledig sey, oder, wenn 
auch ein Ehemann, doch sich für ledig ausgegeben und 
dadurch die Klägerin in gerechten Irrthum versetzt 
habe, zum Klagegrunde. Und diesen im Läugnungs¬ 
falle zu erweisen, liegt bekanntlich dem Kläger ob2). 
1) S. dagegen Weishaar a. a. O. §. 1514. und 1516. 
welchem der Verfasser des gegenwärtigen Aufsatzes auch 
darin nicht beistimmen kann, daß ein vorliegendes, in 
der Person des ledigen Stuprator zufälliges und 
nicht zu beseitigendes Ehehinderniß den Letzteren von 
der fraglichen Privatstrase befreie. Denn nach allgemei¬ 
nen Rechtsgrundsätzen wird bei alternativen Verbindlich¬ 
keiten, wenn der Zufall, wodurch das Object untergegan¬ 
gen ist, keinem Theile beigemessen werden kann, der 
Schuldner nur dann ganz frei, wenn alle Objecte des 
Wahlrechts untergegangen sind. L. 34. §. 6. D. de 
contrah. emtione (18. 1.) Thibaut Syst. des Pand. 
Rechts. Bd. I. §. 85. 
L. 2. L. 19. pr. L. 21. D. de probat. (22. 3.) L. 1. 
L. 8. L. 15. L. 23. C. eod. (4. 19.) L. 15. in fin. D. 
de operis uovi nunc. (39. 1.) 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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