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die weiteren Folgen eines verschuldeten Ehebruchs
treffen. Sie ist vielmehr nur als Stuprata zu betrach=
ten: daher sie dann auch berechtigt seyn muß, die
einer solchen gebührende Privatsatisfaction in Anspruch
zu nehmen; ohne daß die Worte des Gesetzes, wel¬
che nur von einer ledigen Mannsperson sprechen,
dieser Folgerung im Wege stünden*). — Daß übrigens
in einem solchen Falle die Geschwächte ihren Irrthum
zu erweisen habe, wie Bardili a. a. O. Cap. III.
membr. 3. Nr. 39. unter Berufung auf L. 1. ad legem
Corn. de sicar. (9. 16.) L. 5. C. de injur. (9. 35.) und
L. 19. D. de R. J. (50. 17.) anführt, ist vollkommen
richtig. Denn für einen bestimmten Familienzustand,
etwas rein Factisches, ist eine Rechtsvermuthung nir¬
gends begründet; das Gesetz gestattet in der Regel
eine Klage auf Bezahlung des Kränzchens nur gegen
eine ledige Mannsperson; und daher gehört die
Behauptung, daß der Beklagte ledig sey, oder, wenn
auch ein Ehemann, doch sich für ledig ausgegeben und
dadurch die Klägerin in gerechten Irrthum versetzt
habe, zum Klagegrunde. Und diesen im Läugnungs¬
falle zu erweisen, liegt bekanntlich dem Kläger ob2).
1) S. dagegen Weishaar a. a. O. §. 1514. und 1516.
welchem der Verfasser des gegenwärtigen Aufsatzes auch
darin nicht beistimmen kann, daß ein vorliegendes, in
der Person des ledigen Stuprator zufälliges und
nicht zu beseitigendes Ehehinderniß den Letzteren von
der fraglichen Privatstrase befreie. Denn nach allgemei¬
nen Rechtsgrundsätzen wird bei alternativen Verbindlich¬
keiten, wenn der Zufall, wodurch das Object untergegan¬
gen ist, keinem Theile beigemessen werden kann, der
Schuldner nur dann ganz frei, wenn alle Objecte des
Wahlrechts untergegangen sind. L. 34. §. 6. D. de
contrah. emtione (18. 1.) Thibaut Syst. des Pand.
Rechts. Bd. I. §. 85.
L. 2. L. 19. pr. L. 21. D. de probat. (22. 3.) L. 1.
L. 8. L. 15. L. 23. C. eod. (4. 19.) L. 15. in fin. D.
de operis uovi nunc. (39. 1.)
Vorlage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin