Full text: Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 1 (1825))

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Es kommt nun in Betracht, daß in dem ange= 
führten Generalrescripte §. 5. ausdrücklich nur 
von einer ledigen Mannsperson gesprochen wird; 
daß im §. 16., bei Bestimmung der Strafe des 
Ehebruchs, der bei dem Stuprum zu Gunsten der 
(verführten) unverleumdeten, ledigen Weibsperson an¬ 
geordneten Privatstrafe*), nämlich der Bezahlung des 
Kränzchens, nicht erwähnt ist; daß vielmehr die le¬ 
dige Weibsperson mit der gleichen öffentlichen Strafe, 
wie die verheurathete Mannsperson, wegen Ehe¬ 
bruchs bedroht wird: gerade wie dieß wegen Stuprum 
der Fall ist, wenn die Weibsperson durch eigene 
Schuld sich der Privatgenugthuung verlustig macht 
(§. 5. a. E.); und daß wegen dieser Gleichstellung der 
Manns= und der Weibs=Person, bei der auf den Ehe¬ 
bruch gesetzten schwereren öffentlichen Strafe, und we= 
gen des in dem Verbrechen als solchem für jede ehrliche 
Frauensperson liegenden Abhaltungsgrundes nicht an¬ 
genommen werden kann: der Gesetzgeber habe bei ei¬ 
ner im Ehebruche geschwächten ledigen Weibsperson 
n.1) Daß die Pflicht zur Ehelichung oder Dotirung der Ge¬ 
schwächten nicht als Entschädigung, sondern als eine 
Privatstrafe zu betrachten sey, haben Jäger (praes. 
C. G. Gmelin) in der diss. de fatis et fundam ob¬ 
lig. stupratorum ducendi aut dotandi vitiatas. Tubing. 
1798. §. 21 — 23. und Weishaar a. a. O. §. 1513. 
ausgeführt: und es ist nur noch zu bemerken, daß selbst 
die Ueberschrift und der Contert des Gen. Rescr. vom 
21. Mal 1586. klar und deurlich zu erkennen geben, 
daß der Gesetzgeber die Bezahlung des Kränzchens als 
eine Strafe betrachtete, und daß die Natur derselben 
als einer Privatstrafe sich hiernach von selbst ergiebt. 
Vage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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