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worunter namentlich der Fall begriffen ist, wenn der
Magistrat, oder auf dessen Anordnung ein servus
das Vermögen des Pupillen, dem letzteren eine actio
utilis. Der Grund ist die amtliche Verpflichtung der¬
selben, für die ihnen untergebene, resp. von ihnen
vertretene Person zu sorgen, welche amtliche Verpflich¬
tung einen gesetzlich fingirten steten Auftrag, eine im
Voraus ertheilte Einwilligung involvirt.
L. 5. §. pen. D. de pecunia constituta (13. 5.)
L. 2. L. 6. D. quando ex facto tut. (26. 9.) L. 4. L.
ult. C. eod. (5. 39.)
b) Der Institor, Mandatar, erwirbt diese Klage
dem Präponenten, Mandanten. L. 68. D. de procura¬
torib. (5. 3.) L. 13. §. 25. D. de act. emti. (19. 1.)
L. 79. D. de V. O. (45. 1.) Hieher gehört auch der
Fall der L. 13. D. de pignorat. act. (13. .7)
c) Die in L. 26. pr. D. depositi (16. 3.) und in
L. pen. C. ad exhibend. (3. 42.) enthaltenen Fälle.
Bei dem Darlehensvertrage gestattete bereits das
ältere Recht eine Ausnahme von obiger Regel. S. L.
9. §. 8. D. de reb. credit. (12. 1.) Nur die Verord¬
nung iu L. 2. C. per quas pers. nobis. acqe (4. 27.)
ist erst von Justinian gegeben.
d) Wenn bei einer Schenkung dem Donatar die
Auflage gemacht wird, die geschenkte Sache, ganz oder
theilweise, an einen anderen zu restituiren. L. 37. §. 3.
D. de legatis III. (lib. 32.) L. 3. C. de donat, quae
sub modo. (8. 55.)
e) Wenn jemand ein Heirathgut gibt, und dabei
die Person bezeichnet, welcher dasselbe nach getrennter
Ehe restituirt werden soll; so steht dieser bezeichneten
Person gegen denjenigen, welcher die Zurückgabe also
versprochen hat, die actio ex stipulatu utilis zu, und
zwar ob favorem nuptiarum et maxime propter afse
tcionem personarum; wie sich Paulus in der L. 45. D.
soluto matrim (24. 5.) ausdrückt. S. ferner L. 7. C.
Voage
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