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„brauch mehr machen, weil er nur unter der
„Bedingung gegen das Beweis vorbehaltende
„Erkenntniß appelliren durfte, wenn er von
„dem Beweisvorbehalte keinen Gebrauch ma¬
„chen konnte, oder wollte; mithin durch die
„Appellationsergreifung nach der ausdrückli¬
zchen gesetzlichen Bestimmung eines oder das
„andere stillschweigend erklärt hat.
Die Richtigkeit dieser Interpretation ergiebt sich
aus
dem Vordersatze zu jener Stelle:
„Ausserdem" (nämlich in dem Falle, wenn
die für beweispflichtig erklärte Partei den
ihr vorbehaltenen Beweis führen will und
kann, und dem anderen Theile der für ihn
günstige Theil des Erkenntnisses, auch abgese¬
hen von der zu Gunsten des Gegners beige¬
fügten resolutiven Bedingung, genügt) „findet
„beiderseits erst nach Aussprechung
„des unbedingten Erkenntnisses Ap¬
„pellation Statt."
Hier drückt nämlich der Vordersatz deutlich ge¬
nug aus, was schon oben angeführt wurde: daß
dem
für beweispflichtig erklärten Theile, wenn der¬
selbe die Absicht und die Mittel hat, den Beweis zu
führen, die Appellation gegen das den Beweis nach¬
lassende Erkenntniß noch nicht, sondern erst gegen das
in der Folge ausgesprochene unbedingte Urtheil zuste¬
he; demnach die Appellation die gleichzeitige oder spä¬
tere Führung des vorbehaltenen Beweises ausschließe.
Nach dem Bisherigen bleibt daher nur noch die
Frage zu beantworten übrig: ob eine minder strenge
oe
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