Full text: Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 1 (1825))

158 
„brauch mehr machen, weil er nur unter der 
„Bedingung gegen das Beweis vorbehaltende 
„Erkenntniß appelliren durfte, wenn er von 
„dem Beweisvorbehalte keinen Gebrauch ma¬ 
„chen konnte, oder wollte; mithin durch die 
„Appellationsergreifung nach der ausdrückli¬ 
zchen gesetzlichen Bestimmung eines oder das 
„andere stillschweigend erklärt hat. 
Die Richtigkeit dieser Interpretation ergiebt sich 
aus 
dem Vordersatze zu jener Stelle: 
„Ausserdem" (nämlich in dem Falle, wenn 
die für beweispflichtig erklärte Partei den 
ihr vorbehaltenen Beweis führen will und 
kann, und dem anderen Theile der für ihn 
günstige Theil des Erkenntnisses, auch abgese¬ 
hen von der zu Gunsten des Gegners beige¬ 
fügten resolutiven Bedingung, genügt) „findet 
„beiderseits erst nach Aussprechung 
„des unbedingten Erkenntnisses Ap¬ 
„pellation Statt." 
Hier drückt nämlich der Vordersatz deutlich ge¬ 
nug aus, was schon oben angeführt wurde: daß 
dem 
für beweispflichtig erklärten Theile, wenn der¬ 
selbe die Absicht und die Mittel hat, den Beweis zu 
führen, die Appellation gegen das den Beweis nach¬ 
lassende Erkenntniß noch nicht, sondern erst gegen das 
in der Folge ausgesprochene unbedingte Urtheil zuste¬ 
he; demnach die Appellation die gleichzeitige oder spä¬ 
tere Führung des vorbehaltenen Beweises ausschließe. 
Nach dem Bisherigen bleibt daher nur noch die 
Frage zu beantworten übrig: ob eine minder strenge 
oe 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer