Volltext : Beyträge zur Berichtigung und Erweiterung der positiven Rechtswissenschaften (Bd. 2/3 (1801))

in  der  Hennebergis.  Landesordnung.  157
allein  sein  Eingebrachtes,  und  dies  noch  mit
andern  Fristen,  als  im  römischen  Recht  angegeben -
  sind,  ausliefern;  also  nicht,  wie  es
nach  dem  römischen  Recht  seyn  müßte,  alle
Güter  außer  ihrem  Eingebrachten.  Das  römische -
  Recht  ist  daher  gewiß  ausgeschlossen
denn  eine  besondre  Verordnung  des  letzten  über
die  bloße  Errungenschaft  giebt  es  ja  nicht.  Jn
solchen  Fällen  aber,  wo  das  gemeine  Recht
keine  Regel  angiebt  /  folglich  die  Particulargesetze -
  keine  Ausnahme  von  einer  solchen  Regel
enthalten  können,  vielmehr  von  einem,  dem
gemeinen  Recht  ganz  unbekannten,  deutschen
Institut  sprechen,  fällt  die  Vorschrift  der  einschränkenden -
  Auslegung  gewiß  weg,  und  es
kann  bey  derselben  auch  von  einer  ausdehnenden -
  Erklärung  auf  die  nicht  ausdrücklich  bestimmten -
  Fälle  sehr  wohl  die  Rede  seyn)
Wenn  also  nun  nach  diesem  allen  die  ausdrückliche -
  Bestimmung  über  die  Errungenschaft -
  in  andern  Fällen,  als  dem  Fall  der  gänzlichen -
  ursprünglichen  Armuth  der  Eheleute,
fehlt;  so  ist  dennoch  auch  die  Ausdehnung  auf
andre  Fälle  eben  so  wenig  ausdrücklich  ausgeschlos= -
 -
  Vergl.  meine  Einl.  in  des  d.  P.  R.  5.  7.  bes.  Anm.  1.
Volege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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