Full text: Teutsche Staatskanzley (Jg. 1799, Bd. 9 (1801))

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Befreiung von den Requisitionen der kaiserlichen 
Armee und andern Kriegslasten gewährte, deren 
Fortdauer den Genuß des Waffenstillstandes für 
die schwäbischen Stände nicht wenig verbittert und 
wahrscheinlich auch eine frühere Versammlung der= 
selben nothwendig gemacht haben würde. 
Es gehörte wohl kein geübtes Ahndungsver¬ 
mögen dazu, um vorauszusehen, daß nach dem 
Wiederausbruch des Krieges, wenigstens nach 
Stimmenmehrheit, auch Teutschland wieder An= 
theil an demselben nehmen, und der Schauplaz 
desselben sich vorzüglich in Schwaben eröfnen 
würde. 
Das Reichsoberhaupt forderte das Reich 
feierlich dazu auf. Die Wiederaufstellung eines 
Reichsheeres mittelst fünffacher Stellung der 
Kontingente und eine Kriegssteuer in die Reichs¬ 
kriegsoperationskasse von 100. Römermonaten 
waren es, worauf das deswegen erlassene kaiser= 
liche Kommissionsdekret antrug. Die Reichsver= 
sammlung entsprach, durch die Stimmenmehrheit 
des grösern Theils der Stände des südlichen 
Teutschlandes, den Erwartungen seines Ober= 
haupts, und noch ehe diese ein Reichsgutachten 
über diesen wichtigen Gegenstand gefaßt hatte, war 
der schwäbische Kreis schon durch das bekannte 
Circularschreiben des Erzherzogs Karl, als en Chef 
kommandirenden Feldmarschalls, vom 19. Aug. 
1799. (a) welches auch an die kreisausschrei¬ 
bende 
a) s. im VIII. Band S. 15. 
Max-Planck-Institut für
	        
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