Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 34 (1796))

französ. Nation. Schlüsse. 
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tionalschlüsse nichts geringerem, als ihrer gänz¬ 
lichen Auflösung entgegen zu sehen. Zwar 
glaubte dieselbe anfänglich besondere Gründe 
für sich zu haben, welche ihre Existenz wider 
die tobenden Stürme schützen sollten. Dieses 
vor siebenthalb Jahrhunderten an die Stell e 
des ehemaligen königlichen Mayerhofes Wade= 
gozingen erbaute Kloster ist nämlich, nur die 
zwo Ortschaften Lisdorf und Ensdorf ausge= 
nommen, als welche, in Absicht auf die Sou¬ 
verainität, schon seit dem Ryßwicker Frieden 
der Krone Frankreich reunirt blieben, erst durch 
den Tauschvertrag zwischen der Krone Frank¬ 
reich und dem Fürsten zu Nassau=Saarbrücken 
im Jahr 1766 unter die französische Souve= 
rainität gekommen, und zwar auf eine Art 
unter dieselbe gekommen, wodurch freylich die 
Fortdauer ihres Daseyns nicht nur, sondern 
auch ihrer Rechte und Freyheiten hinlänglich 
gesichert zu seyn schien, das Haus Nassan 
hatte nämlich bey weitem nicht den vollen Um= 
fang aller Landeshoheitrechte über dieses Klo¬ 
ster. Die mit der Schirmgerechtigkeit dessel¬ 
ben verbundene Landeshoheit war vielmehr theils 
durch den Zustand des Entscheidjahres 1624, 
theils durch kammergerichtliche Erkenntnisse, 
theils durch Verträge zwischen dem Hause 
Nassau 
Max-Planck-Institut für
	        
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