Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 4 (1783))

192 6.) Oesterreichische Münzverordn. 
Sechster Abschnitt. 
Oesterreichische Münzverordnung vom 1. 
Sept. 1783. 
n Wien ist vor einigen Monathen eine 
neue Münzverordnung erschienen, wel¬ 
che für die übrigen Reichslande von 
nicht geringer Wichtigkeit zu seyn scheint, da 
sie von dem bisher fast all mein eingefüͤhrten 
Konventionsmünzfus in so fern abweicht, als 
dadurch ein anderes Verhältnis zwischen Gold 
und Silber begründet wird, als dasjenige ist, 
welches nach den bekannten vielen Privatschrif¬ 
ten und Untersuchungen und darauf gefolgten 
öffentlichen Unterhandlungen endlich in der den 
21. Sept. 1753. zwischen Oesterreich und 
Baiern errichteten Konvention festgesezt, auch 
mit den übrigen Bestimmungen derselben nach 
und nach im ganzen Reich, nur Kurbraun¬ 
schweig, in welchem bekanntlich noch der 
Leipziger und nachmalige Reichsfus beobachtet 
wird, und die Brandenburgischen Staa= 
ten, die einen eigenen Muͤnzfus haben, theils 
durch ausdrüklichen Beitritt einzelner Kraise, 
theils stillschweigend angenommen worden ist. 
Max-Planck-Institut für
	        
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