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5.) Siglungsrecht
bietigste in der tiefsten Devotion zu empfehlen.
mit welcher unverbrüchlich beharren
Euer rc
unterthänigste
der freyen Reichsstätte zu
Schema Sigillan-
noch fürwährendem Reichs=
tium.
tag anwesende Räthe und | |
Gesandte
Rheinländische Bank.
Oberländische Bank.
Worms.
Reutlingen.
Frankfurt.
Rotweil.
II.
Pro Nota.
Note des Herrn von Winkelmann, das
Siglungsrecht betreffend.
Man scheint bei dißmaliger Sigillation auf
De die wohllöbliche Reichsstadt Aachen nicht
gedacht zu haben; Mithin will man es diß
Orts erinnern, jedoch ohne die Expedition auf=
zuhalten, sondern jura pro futuro zu salviren.
Deßgleichen ist zu erinnern, damit die her¬
kommliche Alternation zwischen Rothweil und
Ueberlingen beibehalten werde pro futuro.
Ferner muß ernstlich darauf gedacht wer= | |
den, wie der Anstand und das Herkommen:
daß von beiden Bänken eine Katholische und
eine Evangelische statt bisher 3. Evangelischen
und
Max-Planck-Institut für