Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 4 (1783))

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5.) Siglungsrecht 
bietigste in der tiefsten Devotion zu empfehlen. 
mit welcher unverbrüchlich beharren 
Euer rc 
unterthänigste 
der freyen Reichsstätte zu 
Schema Sigillan- 
noch fürwährendem Reichs= 
tium. 
tag anwesende Räthe und | | 
Gesandte 
Rheinländische Bank. 
Oberländische Bank. 
Worms. 
Reutlingen. 
Frankfurt. 
Rotweil. 
II. 
Pro Nota. 
Note des Herrn von Winkelmann, das 
Siglungsrecht betreffend. 
Man scheint bei dißmaliger Sigillation auf 
De die wohllöbliche Reichsstadt Aachen nicht 
gedacht zu haben; Mithin will man es diß 
Orts erinnern, jedoch ohne die Expedition auf= 
zuhalten, sondern jura pro futuro zu salviren. 
Deßgleichen ist zu erinnern, damit die her¬ 
kommliche Alternation zwischen Rothweil und 
Ueberlingen beibehalten werde pro futuro. 
Ferner muß ernstlich darauf gedacht wer= | | 
den, wie der Anstand und das Herkommen: 
daß von beiden Bänken eine Katholische und 
eine Evangelische statt bisher 3. Evangelischen 
und 
Max-Planck-Institut für
	        
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