Full text: Teutsche Staatskanzley (Jg. 1799, Bd. 6 (1801))

12 
München, vor welche die Neuburgische Landpolizei¬ 
Staatswirtschafts=Forst=Kultur=Mauth= und 
Kommerzgegenstände gezogen worden, eine Zurük¬ 
sezung der Verhältnisse dieses bisher seibstständi¬ 
gen Herzogthums gefunden, und diß bewog den 
Kurfürsten von dem Plane möglichster Vereinfa= 
chung der Administration abzugehen, in die Tren¬ 
nung zu willigen, und eine eigene Neuburgische 
Landesdirektion anzuordnen. 
Diese der General-Landesdirektion und den 
übrigen Landesdirektionen ertheilte Instruktion ent¬ 
hält nun nicht sowohl die Grundsäze von Behand= 
lung der Staatsverwaltungs-Gegenstände, denn 
überall werden ältere landesherrliche Verordnungen 
im Regierungs=Polizei= und staatswirthschaftlichen 
Fache vorausgesezt, als vielmehr nur die Aufzäh¬ 
lung der Gegenstände. Sie ist eine vollständig 
entwikelte Kanzleiordnung, wodurch nicht nur die 
verschiedenen Staatsverwaltungs=Gegenstände 
unter den richtigen Standpunkt gesammelt, die 
verschiedenartige Administrationen getrennet, eine 
gründliche gleichartige Behandlung jeder Gattung 
von Verwaltungsgegenständen möglich gemacht und 
die allgemeine Uebersicht der ganzen Staatsökono= 
mieverwaltung, durch Zusammentritt aller Depar= 
tements erleichtert wird, sondern auch Regeln über 
Behandlung der Geschäfte, über die Erhaltung 
einer guten Ordnung gegeben werden. Es ist nur 
Eine Staatsadministrations=Stelle. Diß zeigt die 
Vereinigung der sämtlichen Deputationen, der all= 
gemei= 
Max-Planck-Institut fü 
eur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer