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München, vor welche die Neuburgische Landpolizei¬
Staatswirtschafts=Forst=Kultur=Mauth= und
Kommerzgegenstände gezogen worden, eine Zurük¬
sezung der Verhältnisse dieses bisher seibstständi¬
gen Herzogthums gefunden, und diß bewog den
Kurfürsten von dem Plane möglichster Vereinfa=
chung der Administration abzugehen, in die Tren¬
nung zu willigen, und eine eigene Neuburgische
Landesdirektion anzuordnen.
Diese der General-Landesdirektion und den
übrigen Landesdirektionen ertheilte Instruktion ent¬
hält nun nicht sowohl die Grundsäze von Behand=
lung der Staatsverwaltungs-Gegenstände, denn
überall werden ältere landesherrliche Verordnungen
im Regierungs=Polizei= und staatswirthschaftlichen
Fache vorausgesezt, als vielmehr nur die Aufzäh¬
lung der Gegenstände. Sie ist eine vollständig
entwikelte Kanzleiordnung, wodurch nicht nur die
verschiedenen Staatsverwaltungs=Gegenstände
unter den richtigen Standpunkt gesammelt, die
verschiedenartige Administrationen getrennet, eine
gründliche gleichartige Behandlung jeder Gattung
von Verwaltungsgegenständen möglich gemacht und
die allgemeine Uebersicht der ganzen Staatsökono=
mieverwaltung, durch Zusammentritt aller Depar=
tements erleichtert wird, sondern auch Regeln über
Behandlung der Geschäfte, über die Erhaltung
einer guten Ordnung gegeben werden. Es ist nur
Eine Staatsadministrations=Stelle. Diß zeigt die
Vereinigung der sämtlichen Deputationen, der all=
gemei=
Max-Planck-Institut fü
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