Full text: Teutsche Staatskanzley (Jg. 1799, Bd. 6 (1801))

zeigen die Protestationen der baierischen Landstän¬ 
de, welche, in einer Vorstellung vom 27. Jänner 
1800, den Kurfürsten beschuldigen, daß er sich all= 
zusehr durch vielfältig gemachte — einen ungemei= 
nen Trieb zu Neuerungen, und derselben raschen 
Exekution verrathende Vorträge in den wichtigsten 
Zweigen der Staatsverwaltung hinreissen lasse, und 
die Anordnung der General=Landesdirektion und 
derselben Geschäftsanweisung, nebst andern Anstal= 
ten ohne den Beirath und Zuthun der Landstände, 
welche doch ein Recht zur Konkurrenz bei der Ge¬ 
sezgebung haben, vorgenommen habe. 
Unter dem 23. April 1799. wurde nämlich eine 
General=Landesdirektion für die kurfürstlich baie¬ 
risch= und neuburgische Lande zu München, dann eine 
Landesdirektion für die obere Pfalz, Sulzbach und 
Leuchtenberg zu Amberg errichtet, diesen beiden Lan= 
desstellen eine gemeinschaftliche Instruktion ertheilt, 
und die erste schon unter dem 7. Mai in ihren Ge¬ 
schäftskreis angewiesen. (Beil. I. II.) 
Durch diese neue Organisation wurden die bis¬ 
herige Ober=Landesregierung zu München, die drei 
Hofkammern zu München, Neuburg und Amberg, 
die Forstkammer in München, das Oberstmünz- und 
Bergmeisteramt, das Kollegium medicum, die Rent¬ 
deputationen zu Straubing und Burghausen und 
das Rentamt Landshut aufgehoben; die Regie¬ 
rungen zu Landshut, Neuburg, Straubing und 
Burghausen aber dieser General=Landesdirektion in 
allen Polizei-Gegenständen untergeordnet. Nur 
die Civil= und Criminaljustiz Einrichtung wurde 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer