Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

amt zu Gengenbach betreffend. 310 
II.) den Vertrag von 1767. III.) ein den 27. 
und 31. Mai in dem Kloster Gengenbach ge= 
führtes Protocoll, welches die Wahl=Rotifi ¬ 
cations=Investitur= und Präsentationshand= | | 
lung beleuchtet, IV.) den Lehensrevers, woruͤber 
der Proceß am Kammergericht geführt wird, 
und V.) das neueste Reichshofrathskonklusum 
hier bei. 
Num. I. 
Vertrag 
Das Schultheissenamt zu Gengenbach be= 
treffend, vom Jahr 
1624. 
Demnach sich entzwischen dem Hochwürdi¬ 
Sgen Herrn Herrn Johann Abbten des 
lobwürdigen Gotteshaus Gengenbach, auch 
Priorn und ganzen Convent daselbsten an Ei= 
nem, so dann edlen und vesten auch ehrenve¬ 
sten, fürsichtigen, ehrsamen und weißen Herrn 
Meister und Rath des heiligen Römischen 
Reichsstadt Gengenbach andern Theils, wegen 
Zeit und Weise der Notification, Publication 
und Vorstellung E. E. Rath wohlermeldter 
Stadt eines neuen elegirten Schultheissen, was 
Mißverständ=Spänn=Jrrung und Zwietracht 
erhalten, hierauf und damit man füͤrhin neben 
und 
Max-Planck-Institut für
	        
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