amt zu Gengenbach betreffend. 310
II.) den Vertrag von 1767. III.) ein den 27.
und 31. Mai in dem Kloster Gengenbach ge=
führtes Protocoll, welches die Wahl=Rotifi ¬
cations=Investitur= und Präsentationshand= | |
lung beleuchtet, IV.) den Lehensrevers, woruͤber
der Proceß am Kammergericht geführt wird,
und V.) das neueste Reichshofrathskonklusum
hier bei.
Num. I.
Vertrag
Das Schultheissenamt zu Gengenbach be=
treffend, vom Jahr
1624.
Demnach sich entzwischen dem Hochwürdi¬
Sgen Herrn Herrn Johann Abbten des
lobwürdigen Gotteshaus Gengenbach, auch
Priorn und ganzen Convent daselbsten an Ei=
nem, so dann edlen und vesten auch ehrenve¬
sten, fürsichtigen, ehrsamen und weißen Herrn
Meister und Rath des heiligen Römischen
Reichsstadt Gengenbach andern Theils, wegen
Zeit und Weise der Notification, Publication
und Vorstellung E. E. Rath wohlermeldter
Stadt eines neuen elegirten Schultheissen, was
Mißverständ=Spänn=Jrrung und Zwietracht
erhalten, hierauf und damit man füͤrhin neben
und
Max-Planck-Institut für