Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

Erben gegen Erbach. 
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Da nun aber sothaner Beweis von Im¬ 
petranten nicht geführet worden, auch sogar 
kein Umstand aus den Acten zu ersehen, wo= 
durch diese Angabe nur zu einem gewissen 
Grade der Wahrscheinlichkeit gebracht wer= | | 
den möchte: so kan daraus auch keine Folge= 
rung zu einer Verbindlichkeit der Impetraten, 
in Uebernehmung der Schulden des Verstor¬ 
benen, hergenommen werden. 
§. 19. 
Widerlegung des zweyten Zweifelsgrundes. 
Was ferner die Angabe der Impetranti- 
schen Erben anbetrift, daß die Herren Impe¬ 
traten die Erbschaft des Grafen Friedrich Karls 
line beneficio legis & inventarii angetreten 
haben, und dieserhalb zur Bezahlung der ge¬ 
sammten Erbschaftsschulden sich verbindlich ge¬ 
macht, so verdienet selbige ebenfalls keine 
rechtliche Ruͤksicht. Impetraten leugnen nehm¬ 
lich, daß sie des Gräflichen Schuldners Er 
ben geworden; sie leugnen, daß sie sich dessen 
Allodialnachlassenschaft, so weit sie nicht aus 
Stamm/ oder Fideicommißguͤtern bestanden 
angemasset haben, und Impetranten haben 
das Gegentheil, so wie sie zu thun schuldig 
gewesen, nicht erwiesen. Vielmehr ergiebet 
der ganze Zusammenhang der Sache, daß die 
Herren Jmpetraten, nach des Schuldners 
Tode, sich lediglich der Allodialherrschaft 
Eschau, 
nislk 
Max-Planck-Institut für
	        
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