Erben gegen Erbach.
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Da nun aber sothaner Beweis von Im¬
petranten nicht geführet worden, auch sogar
kein Umstand aus den Acten zu ersehen, wo=
durch diese Angabe nur zu einem gewissen
Grade der Wahrscheinlichkeit gebracht wer= | |
den möchte: so kan daraus auch keine Folge=
rung zu einer Verbindlichkeit der Impetraten,
in Uebernehmung der Schulden des Verstor¬
benen, hergenommen werden.
§. 19.
Widerlegung des zweyten Zweifelsgrundes.
Was ferner die Angabe der Impetranti-
schen Erben anbetrift, daß die Herren Impe¬
traten die Erbschaft des Grafen Friedrich Karls
line beneficio legis & inventarii angetreten
haben, und dieserhalb zur Bezahlung der ge¬
sammten Erbschaftsschulden sich verbindlich ge¬
macht, so verdienet selbige ebenfalls keine
rechtliche Ruͤksicht. Impetraten leugnen nehm¬
lich, daß sie des Gräflichen Schuldners Er
ben geworden; sie leugnen, daß sie sich dessen
Allodialnachlassenschaft, so weit sie nicht aus
Stamm/ oder Fideicommißguͤtern bestanden
angemasset haben, und Impetranten haben
das Gegentheil, so wie sie zu thun schuldig
gewesen, nicht erwiesen. Vielmehr ergiebet
der ganze Zusammenhang der Sache, daß die
Herren Jmpetraten, nach des Schuldners
Tode, sich lediglich der Allodialherrschaft
Eschau,
nislk
Max-Planck-Institut für