Erben gegen Erbach. | 160
trantische Einwendungen anbetrift: so sind sol=
che leicht zu widerlegen.
Es behaupten nehmlich selbige zuvörderst
daß Impetraten des Herrn Grafen Friedrich
Karl Allodialerben geworden, indem sie aus
dessen Nachlassenschaft unter andern die Allo=
dialherrschaft oder Zent Eschau erhalten, und
folglich in solchem Betrachte dessen Schulden
zu übernehmen verpflichtet seyen. Nun ist
freylich richtig, daß sothane Zent Eschau we=
der vom Kaiser und Reich, noch von einem
Reichsstande zu Lehen gehet. Es ergiebet sich
auch aus der beym
Freyherrn von Cramer loc. cit. p. 408.
befindlichen Relation, daß in einer im Jahr
1623. den D. Gläubigern auf 63,000. fl.
ausgestellten Obligation ausdrüklich behauptet
worden, daß sothane, aus fünf Dorfschaften
bestehende Zent
eine eigenthümliche, und niemand mit
einigem Nezu verhaftete, folglich sowohl
von Fideicommiß, als allen andern
Schulden und Verpfändungen freye Zent
sey;
Allein 1) erhellet das Gegentheil dieser Er=
klärung aus dem Hausvertrage von 1544=
worinnen alle damals besessene, und künftig
zu erwerbende Lehen und Alledia mit einem
ewigen Fideicommiß beleget worden; daher
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die
Max-Planck-Institut für