Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

Erben gegen Erbach.  | 160 
trantische Einwendungen anbetrift: so sind sol= 
che leicht zu widerlegen. 
Es behaupten nehmlich selbige zuvörderst 
daß Impetraten des Herrn Grafen Friedrich 
Karl Allodialerben geworden, indem sie aus 
dessen Nachlassenschaft unter andern die Allo= 
dialherrschaft oder Zent Eschau erhalten, und 
folglich in solchem Betrachte dessen Schulden 
zu übernehmen verpflichtet seyen. Nun ist 
freylich richtig, daß sothane Zent Eschau we= 
der vom Kaiser und Reich, noch von einem 
Reichsstande zu Lehen gehet. Es ergiebet sich 
auch aus der beym 
Freyherrn von Cramer loc. cit. p. 408. 
befindlichen Relation, daß in einer im Jahr 
1623. den D. Gläubigern auf 63,000. fl. 
ausgestellten Obligation ausdrüklich behauptet 
worden, daß sothane, aus fünf Dorfschaften 
bestehende Zent 
eine eigenthümliche, und niemand mit 
einigem Nezu verhaftete, folglich sowohl 
von Fideicommiß, als allen andern 
Schulden und Verpfändungen freye Zent 
sey; 
Allein 1) erhellet das Gegentheil dieser Er= 
klärung aus dem Hausvertrage von 1544= 
worinnen alle damals besessene, und künftig 
zu erwerbende Lehen und Alledia mit einem 
ewigen Fideicommiß beleget worden; daher 
25 
die 
Max-Planck-Institut für
	        
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