Schuldsache der Bernussischen
162 3.)
§. 13.
Fünfter Zweifelsgrund, von der Unverbindlichkeit
der Erbachischen Hausverträge.
Nun haben zwar ferner die Herren Im¬
petraten dem Impetranten in Ansehung der
eingeklagten Forderung die oben bemeldeten
Familienverträge (§. 3.) entgegen gesetzet
Jnhalts deren keinem Grafen zu Erbach frey
stehen soll, ohne der Aguaten Consens, seinen
Landesantheil mit Schulden zu beschweren
und widrigenfalls die Agnaten zu deren Wie¬
derbezahlung nicht gehalten seyn sollen. Da¬
gegen wird aber impetrantischer Seits in der
Replik und Triplik behauptet, daß derglei¬
chen Reichsständische Hausverträge zwar un=
ter den Paciscenten selbst als verbindliche Ge=
setze anzusehen, dahingegen selbige einen drit¬
ten, welcher deren Inhalt nicht gewußt, nicht
verbinden moͤchten, so lange die kaiserliche
Bestätigung nicht hinzu gekommen sey.
Mosers Staatsrecht. T. 24. p. 181.
sqq. Kobe de pecunia mutuaticia
tuto collocanda, C. 5. §. 58. 59.
Da nun diese in vorliegendem Falle, Acten¬
kündigermassen, so wenig gesucht als erhalten
ist; so scheinet es allerdings, daß sothane
Familienverträge der Impetranten Erblasser,
als einem dritten, keinesweges entgegen gesetzet
werden
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Max-Planck-Institut für