Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

Schuldsache der Bernussischen 
162 3.) 
§. 13. 
Fünfter Zweifelsgrund, von der Unverbindlichkeit 
der Erbachischen Hausverträge. 
Nun haben zwar ferner die Herren Im¬ 
petraten dem Impetranten in Ansehung der 
eingeklagten Forderung die oben bemeldeten 
Familienverträge (§. 3.) entgegen gesetzet 
Jnhalts deren keinem Grafen zu Erbach frey 
stehen soll, ohne der Aguaten Consens, seinen 
Landesantheil mit Schulden zu beschweren 
und widrigenfalls die Agnaten zu deren Wie¬ 
derbezahlung nicht gehalten seyn sollen. Da¬ 
gegen wird aber impetrantischer Seits in der 
Replik und Triplik behauptet, daß derglei¬ 
chen Reichsständische Hausverträge zwar un= 
ter den Paciscenten selbst als verbindliche Ge= 
setze anzusehen, dahingegen selbige einen drit¬ 
ten, welcher deren Inhalt nicht gewußt, nicht 
verbinden moͤchten, so lange die kaiserliche 
Bestätigung nicht hinzu gekommen sey. 
Mosers Staatsrecht. T. 24. p. 181. 
sqq. Kobe de pecunia mutuaticia 
tuto collocanda, C. 5. §. 58. 59. 
Da nun diese in vorliegendem Falle, Acten¬ 
kündigermassen, so wenig gesucht als erhalten 
ist; so scheinet es allerdings, daß sothane 
Familienverträge der Impetranten Erblasser, 
als einem dritten, keinesweges entgegen gesetzet 
werden 
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Max-Planck-Institut für
	        
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