Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 39 (1800))

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1) Vergleich zwischen Baden 
c) Wann in der Zwischenzeit neu angenom¬ 
mene Burger und Unterthanen schwören sollen, 
so bleibt dem Herrn Marggrafen zu eigener 
Willkühr anheim gestellt, ob Höchstdieselben die 
Abnehmung des Landeshuldigungseides durch einen 
abzuordnenden Commissarium, oder zu Vermei¬ 
dung disfallsigen allzugrossen Kostenaufwands, 
durch den Badischen Reservatbeamten in Beiseyn 
eines klösterlichen Deputirten, oder ex speciali 
commissione durch den klösterlichen Beamten, be¬ 
sorgen lassen wollen; jedoch wird zugleich hiermit 
vestgesezt, daß, wann der Herr Marggraf in 
einzelnen Fällen anders nicht disponiren, der klö¬ 
sterliche Beamte hierzu commissionem perpetuam 
haben — somit über die, dem Landesherrn gelei¬ 
stet werdende Huldigung ein separates Protokoll 
führen — und solches mit Bericht an die Badi¬ 
sche Regierung einsenden solle. 
§. 4. 
Landeshuldigung des Klosters. 
Der Herr Prälat soll in den ersten vier Wo= 
chen nach seiner Wahl von der auf ihn gefallenen 
kanonischen Wahl dem Herrn Marggrafen in 
einem nach dem anliegenden Entwurf sub Lit. A. 
an Höchstdieselben zu erlassenden, von ihm 
und dem Prior zu unterschreibenden Schreiben 
benachrichtigen, und darinn versichern, daß er und 
sein dermaliges Convent sowohl als dessen künftige 
Mitglieder, wie auch alle seine Officianten, den 
Herrn 
Max-Planck-Institut für
	        
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