25. Oktober — 9. November.
1900
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die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung ¬
bestimmt.
191) Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. ¬
Vom 25. Oktober 1900. (RGBl S. 999.
[Abgedruckt als Anm.1 zum G über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April
1900.
192) Bekanntmachung,
betr. die Außerkurssetzung der Vereinsthaler ¬
österreichischen Gepräges. Vom 8. November 1900.
(RGBl S. 1013.)
[Vgl. Anm. 2 zu Art. 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873.
193) Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse in den deutschen
Schutzgebieten. Vom 9. November 1900. (RGBl S. 1005.
§ 1. Das Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl.
1888 S. 75, Reichs=Gesetzbl. 1899 S. 365
vom 25. Juli 1900
(Reichs=Gesetzbl. S. 809) tritt in den Schutzgebieten am 1. Januar
1901 in Kraft.
§ 2. Den Eingeborenen werden im Sinne des § 4 und des
§ 7 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes die Angehörigen fremder farbiger
Stämme gleichgestellt, soweit nicht der Gouverneur (Landeshauptmann) ¬
mit Genehmigung des Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt.
Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger Stämme.
§ 3. Die im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit ¬
vom 7. April 1900 (Reichs=Gesetzbl. S. 213) bezeichneten, dem
bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften bleiben außer Anwendung, ¬
soweit sie die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigenthum ¬
sowie die sonstigen Berechtigungen betreffen, für welche
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. Soweit diese
Verhältnisse noch nicht durch Kaiserliche Verordnung geregelt sind
ist der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur
(Landeshauptmann) bis auf Weiteres befugt, die erforderlichen Bestimmungen ¬
zu treffen.
§ 4. Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken
der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen
von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Waarenbezeichnungen ¬
finden Anwendung.
§ 5. In Strafsachen tritt, sofern es sich um Verbrechen oder
Vergehen handelt, die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft bei der
Hauptverhandlung in erster Instanz, bei der Einlegung von Rechtsmitteln ¬
und bei dem Verfahren in zweiter Instanz ein.
Der Staatsanwalt wird von dem Gouverneur (Landeshauptmann), ¬
in dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen