Objekt : Sehling, Emil: ¬Die civilrechtlichen Gesetze des Deutschen Reiches

25.  Oktober  —  9.  November.
1900
607
die  §§  2  bis  7  dieses  Gesetzes  in  Kraft  treten,  durch  Kaiserliche  Verordnung ¬
  bestimmt.
191)  Verordnung  zur  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit. ¬
  Vom  25.  Oktober  1900.  (RGBl  S.  999.
[Abgedruckt  als  Anm.1  zum  G  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April
1900.
192)  Bekanntmachung,
betr.  die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler ¬
  österreichischen  Gepräges.  Vom  8.  November  1900.
(RGBl  S.  1013.)
[Vgl.  Anm.  2  zu  Art.  15  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873.
193)  Verordnung,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  in  den  deutschen
Schutzgebieten.  Vom  9.  November  1900.  (RGBl  S.  1005.
§  1.  Das  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über
die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.
1888  S.  75,  Reichs=Gesetzbl.  1899  S.  365
vom  25.  Juli  1900
(Reichs=Gesetzbl.  S.  809)  tritt  in  den  Schutzgebieten  am  1.  Januar
1901  in  Kraft.
§  2.  Den  Eingeborenen  werden  im  Sinne  des  §  4  und  des
§  7  Abs.  3  des  Schutzgebietsgesetzes  die  Angehörigen  fremder  farbiger
Stämme  gleichgestellt,  soweit  nicht  der  Gouverneur  (Landeshauptmann) ¬
  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  Ausnahmen  bestimmt.
Japaner  gelten  nicht  als  Angehörige  farbiger  Stämme.
§  3.  Die  im  §  19  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit ¬
  vom  7.  April  1900  (Reichs=Gesetzbl.  S.  213)  bezeichneten,  dem
bürgerlichen  Rechte  angehörenden  Vorschriften  bleiben  außer  Anwendung, ¬
  soweit  sie  die  Rechte  an  Grundstücken,  das  Bergwerkseigenthum ¬
  sowie  die  sonstigen  Berechtigungen  betreffen,  für  welche
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten.  Soweit  diese
Verhältnisse  noch  nicht  durch  Kaiserliche  Verordnung  geregelt  sind
ist  der  Reichskanzler  und  mit  dessen  Genehmigung  der  Gouverneur
(Landeshauptmann)  bis  auf  Weiteres  befugt,  die  erforderlichen  Bestimmungen ¬
  zu  treffen.
§  4.  Die  Vorschriften  der  Gesetze  über  den  Schutz  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst,  von  Photographien,  von  Erfindungen
von  Mustern  und  Modellen,  von  Gebrauchsmustern  und  von  Waarenbezeichnungen ¬
  finden  Anwendung.
§  5.  In  Strafsachen  tritt,  sofern  es  sich  um  Verbrechen  oder
Vergehen  handelt,  die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  bei  der
Hauptverhandlung  in  erster  Instanz,  bei  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln ¬
  und  bei  dem  Verfahren  in  zweiter  Instanz  ein.
Der  Staatsanwalt  wird  von  dem  Gouverneur  (Landeshauptmann), ¬
  in  dem  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen
            
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