Volltext : Teutsche Staatskanzley (Th. 20 (1788))

wider  Kurköln.
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Soll  nun  aber  nach  Anweisung  des  in
dem  Pro  Memoria  angezeigten  zweyten
Weges  verfahren  werden,  sollen  darnach  zufordrist, -
  sämtliche  beamtliche  Rückstände  durch
eine  mit  denen  Rechnungsfuͤhreren  zuzulegende
Liquidation  in  ihre  völlige  Richtigkeit  gesetzet
werden,  soll  demnaͤchst  erst  bestimmet  werden,
was  daraus  eingehen,  und  zu  bezahlen  seyn
werde,  soll  ferner  erst  untersuchet,  und  festgestellet -
  werden,  was  aus  den  Liquidations=Posten -
  erzwungen  und  beygetrieben  werden
könne,  soll  endlich  hierunter  mit  Zuziehung
des  in  Paderborn  anwesenden  Churfürstlichen
Commissarien  der  Anfang  gemacht  werden,  ist
aber  alles  dieses  bis  in  die  heutige=Stunde  unterblieben, -
  weil  ein  Churfürstl.  Commissarius  seit
all  der  Zeit  sich  nicht  gemeldet  hat,  so  ist  wohl
dieses  der  redendste  Beweis,  daß  in  Ansehung
der  beamtlichen,  und  sogenannten  unterthanlichen
Rückstände  ein  Liquidum  noch  nicht  vorhanden
seye,  weil  das,  was  erst,  untersuchet,  liquidiret
und  sestgesetzet  werden  soll,  den  Begriff  eines
würklichen  Liquidi  wiederstreitet.
§.  24.
Und  dennoch  hat  der  Kaiserl.  Reichs=Hofrath
kein  Bedenken  noch  Anstand  genommen,  wegen
dieser  Illiquiden  unrichtigen  und  noch  nicht  eingestandenen -
  Forderungen  ein  wider  die  kundbare
Reichsgesetze  anstoßendes  Mandatum  S  C.  zu
erkennen,  dasselbe  auch,  in  Ansehung  der  (§.  6.)
sub
Teutsche  Staatsk.  20ter  Theil.
Max-Planck-Institut  für
            
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