wider Kurköln.
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Soll nun aber nach Anweisung des in
dem Pro Memoria angezeigten zweyten
Weges verfahren werden, sollen darnach zufordrist, -
sämtliche beamtliche Rückstände durch
eine mit denen Rechnungsfuͤhreren zuzulegende
Liquidation in ihre völlige Richtigkeit gesetzet
werden, soll demnaͤchst erst bestimmet werden,
was daraus eingehen, und zu bezahlen seyn
werde, soll ferner erst untersuchet, und festgestellet -
werden, was aus den Liquidations=Posten -
erzwungen und beygetrieben werden
könne, soll endlich hierunter mit Zuziehung
des in Paderborn anwesenden Churfürstlichen
Commissarien der Anfang gemacht werden, ist
aber alles dieses bis in die heutige=Stunde unterblieben, -
weil ein Churfürstl. Commissarius seit
all der Zeit sich nicht gemeldet hat, so ist wohl
dieses der redendste Beweis, daß in Ansehung
der beamtlichen, und sogenannten unterthanlichen
Rückstände ein Liquidum noch nicht vorhanden
seye, weil das, was erst, untersuchet, liquidiret
und sestgesetzet werden soll, den Begriff eines
würklichen Liquidi wiederstreitet.
§. 24.
Und dennoch hat der Kaiserl. Reichs=Hofrath
kein Bedenken noch Anstand genommen, wegen
dieser Illiquiden unrichtigen und noch nicht eingestandenen -
Forderungen ein wider die kundbare
Reichsgesetze anstoßendes Mandatum S C. zu
erkennen, dasselbe auch, in Ansehung der (§. 6.)
sub
Teutsche Staatsk. 20ter Theil.
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