Metadaten : Rudorff, Otto: ¬Das hannoversche Privatrecht

C.  Obligationen=Recht.
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9)  Bei  einer  Verpachtung,  einer  Vermietung  und  einem  Verkauf ¬
  unbeweglicher  Sachen  tritt  außer  obigen  Gebühren ¬
  für  das  Entwerfen  der  Bedingungen  nach  ihrer
Wichtigkeit  und  Schwierigkeit  eine  Gebühr  ein  von  12  Ggr.
bis
1  Thlr.
10)  Kommt  ein  Verkauf  oder  eine  Verpachtung  nicht  zu  Stande,
so  werden  die  Gebühren  für  den  Termin  vergütet  mit
1  Thlr.
12  Ggr.  bis.
Haben  sie  die  Versteigerungsgelder  zu  erheben,
II.
nicht  dafür  zu  haften,  oder  ist  gegen  bare  Bezahlung
jedoch
so  kommt  zu  obigen  Gebührensätzen  hinzu:
verkauft,
bei  Mobiliar=Verkäufen
Ein  Prozent.
11)
bei  Immobiliar=Verkäufen,
12)
a.  wenn  die  Kaufgelder  200  Thlr.  und  darunter  betragen ¬

ein  halb  Prozent.
b.  wenn  sie  mehr  betragen
ein  viertel  Prozent,
jedoch  nie  weniger  als  1  Thlr.
und  nie  mehr  als  10  Thlr.
Verpachtungen
13)  bei
ein  halb  Prozent
der  jährlichen  Pachtgelder,  solange  der  Erhebungsauftrag ¬
  währt.
14)  Außerdem  sind  für  die  außergerichtliche  Anmahnung.
1  Ggr.
und
für  das  Beitreibungsgesuch.
2  Ggr.
von  jedem  Säumigen  zu  entrichten.
III.
Haben  sie  die  Gelder  zu  erheben  und  dafür  zu  haften,
so  gebührt  ihnen,  mit  Ausschluß  aller  obigen  Kosten,  außer  den
Reisekosten
(Nr.  3),  den  baren  Auslagen  (Nr.  8)  und  den  Anmahnungsund ¬

Beitreibungs=Gebühren  (Nr.  14.):
15)  bei  Mobiliar=Verkäufen
fünf  Prozent
der  Kaufgelder;
16)
bei  Immobiliar=Verkäufen
ein  Prozent
derselben;
17)  bei  Verpachtungen
zwei  Prozent
der  jährlichen  Pachtgelder,  so  lange  der  Versteigerer  sie
erhebt.
Art.  34.  Die  Käufer  ec.  haben  dem  Versteigerer  keinerlei  Gebühren
zu  entrichten,  wenn  nicht  etwa  in  den  Versteigerungs-Bedingungen  festgesetzt
ist,  daß  sie  bestimmte  Prozent=Vergütungen  zu  bezahlen  haben.  Letztere
dürfen  die  Sätze  der  obigen  Gebührentaxe,  welche  in  diesem  Falle  von  den
Verkäufern  nicht  gefordert  werden  können,  nicht  überschreiten.
Art.  35.  Das  s.  g.  Stammgeld  oder  Aufgeld,  welches  der  Auftraggeber
sich  selbst  ausbedingt,  ist  durch  die  Bestimmung  des  vorigen  Artikels  nicht
ausgeschlossen.
Art.  36.  Alle  diesem  Gesetze  widersprechende  frühere  Vorschriften
werden  hierdurch  aufgehoben.
            
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