C. Obligationen=Recht.
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9) Bei einer Verpachtung, einer Vermietung und einem Verkauf ¬
unbeweglicher Sachen tritt außer obigen Gebühren ¬
für das Entwerfen der Bedingungen nach ihrer
Wichtigkeit und Schwierigkeit eine Gebühr ein von 12 Ggr.
bis
1 Thlr.
10) Kommt ein Verkauf oder eine Verpachtung nicht zu Stande,
so werden die Gebühren für den Termin vergütet mit
1 Thlr.
12 Ggr. bis.
Haben sie die Versteigerungsgelder zu erheben,
II.
nicht dafür zu haften, oder ist gegen bare Bezahlung
jedoch
so kommt zu obigen Gebührensätzen hinzu:
verkauft,
bei Mobiliar=Verkäufen
Ein Prozent.
11)
bei Immobiliar=Verkäufen,
12)
a. wenn die Kaufgelder 200 Thlr. und darunter betragen ¬
ein halb Prozent.
b. wenn sie mehr betragen
ein viertel Prozent,
jedoch nie weniger als 1 Thlr.
und nie mehr als 10 Thlr.
Verpachtungen
13) bei
ein halb Prozent
der jährlichen Pachtgelder, solange der Erhebungsauftrag ¬
währt.
14) Außerdem sind für die außergerichtliche Anmahnung.
1 Ggr.
und
für das Beitreibungsgesuch.
2 Ggr.
von jedem Säumigen zu entrichten.
III.
Haben sie die Gelder zu erheben und dafür zu haften,
so gebührt ihnen, mit Ausschluß aller obigen Kosten, außer den
Reisekosten
(Nr. 3), den baren Auslagen (Nr. 8) und den Anmahnungsund ¬
Beitreibungs=Gebühren (Nr. 14.):
15) bei Mobiliar=Verkäufen
fünf Prozent
der Kaufgelder;
16)
bei Immobiliar=Verkäufen
ein Prozent
derselben;
17) bei Verpachtungen
zwei Prozent
der jährlichen Pachtgelder, so lange der Versteigerer sie
erhebt.
Art. 34. Die Käufer ec. haben dem Versteigerer keinerlei Gebühren
zu entrichten, wenn nicht etwa in den Versteigerungs-Bedingungen festgesetzt
ist, daß sie bestimmte Prozent=Vergütungen zu bezahlen haben. Letztere
dürfen die Sätze der obigen Gebührentaxe, welche in diesem Falle von den
Verkäufern nicht gefordert werden können, nicht überschreiten.
Art. 35. Das s. g. Stammgeld oder Aufgeld, welches der Auftraggeber
sich selbst ausbedingt, ist durch die Bestimmung des vorigen Artikels nicht
ausgeschlossen.
Art. 36. Alle diesem Gesetze widersprechende frühere Vorschriften
werden hierdurch aufgehoben.