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pellantens aus denen Guͤtern unmittelbar ver¬
fugen wollen, solches seye ein Ungebuͤhrnus und
Eingriff in die Ritterschaftliche Jurisdiction, den
der Herr Bischof verhoffentlich selbsten nicht
approbiren werde. Jhro Kaiserliche Majestät
wollten also an denselben gesinnen, dieses Un¬
ternehmen Dero nachgesezten. Collegiis, Die¬
nern und Beamten nachdruͤklich zu verweisen,
und dieselben dahin zu befehligen, daß sie sich
in den Schranken der Lehens=Gerichts=
barkeit halten, mithin von allen eigenmaͤchtig
executivischen Verordungen und unmittelba=
ren Executions-Vollstreckungen desistiren/
dahingegen, denen Rechten und der Ordnung
gemas, die der Execution und Immission hal¬
ber sich anmeldende Appellanten an die Rit=
terschaft verweissen, oder respective diese leztere
in subsidium juris dießfalls behörig requiriren
möchten. rc.
XVII.
Max-Planck-Institut für