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der Reichshofraths=Ordnung Tit. III. §. 10.
mit folgenden Worten bekraͤftiget.
So sollte auch bey der unmittelbaren
„ Ritterschaft in Schwaben, das von weyland
„ Kayser Rudolpho dem Andern im juͤngst ver¬
„ littenen Sechszehenhundert und neunten Jahr
„ über den Blutbann und Hochgericht ihnen
„ ertheiltes Privilegium in gute Obacht genom¬
„ men und gehalten werden.
Und wie fern der Kais. R. Hofrath in die=
ser Sache gesinnt seye, laͤßt sich aus demjenigen
schliessen, was Herr Staatsrath Moser a)
aus einem an Kais. Maj. Anno 1771. oder
72. erstatteten Reichshofraths=Gutachten an=
führt.
So vermag derselbe (Reichshofrath) ad
1) obhabender Pflichten halber (nach welchen
er in der R. H. R. Ordn. Tit. 3. §. 10. aus=
drücklich angewiesen ist, bey der unmittelbaren
Ritterschaft in Schwaben Belehnungen das von
weyl. K. Rudolf II. 1609. über den Blutbann
und hohe Gericht ertheilte Privilegium in gute
Obacht zu nehmen und darauf zu halten) kein
anderes Principium aufzustellen, als eben je=
nes" welches in dem cum plenissima causae
cognitione jezt gedachten Privilegio selbsten ent¬
halten ist, und (nach dessen deutlichen Inhalt)
darinnen besteht, daß der Kais. Lehenhof die
Verleyhung der Gerechtsame des Blutbanns
einem jeden ritterschaftlichen Possessori derley
ritterschaftlicher Guͤter absque discrimine Se¬
xus in perpetuum zugesagt, und dabey von
einem
Max-Planck-Institut fü
Uro