Zeitpunkt da, daß die Lehnsverfassung auf einen ge
wissen und gründlichen Fuß gebracht, und der viel=
jährige vergebliche Wunsch der Staͤnde darunter er¬
füllet würde. Auch in diesem Fall kann künftig das
gegenwaͤrtige Werk fuͤr jedan Besitzer adelicher Guͤter
ein Leitfaden seyn, die Gruͤnde zu wissen, welche in
den noch streitigen Punkten den Gesetzgeber bewögen
haben, so und nicht anders zu entscheiden. Eben
dazu und vielleicht zu naherer Bestimmung mancher
Sätze dienen auch die angehängten Feudalpräjudicien.
Was ich ausser diesen etwa noch künftig aufzeichnen
mochte, soll bey der, nicht aus Verschulden meines
Freundes sondern bloß aus Zufall, unterbrochenen
Fortsetzung der Abhandlung in III Bande S. 343 u. f
angebracht werden.
Für die übrigen Provinzen wird diese Samm¬
lung nichts minder als unbrauchbar seyn. Manche
Bemerkungen und Entscheidungen können auch da¬
selbst analogisch angewendet werden. Und wenn so¬
gar ausländische Gelehrte sich um die Kenntniß solcher
Statuten bemuͤhen; wievielmehr ist es der einlandi¬
schen Pflicht, sich diese von allen Theilen desjenigen
Staats, worin sie leben oder Justitzämter beklei-
den, zu erwerben.
Inhalt.
Max-Planck-Institut für