Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

332 Beyträge zur juristischen Litteraturre. 
denn landuͤblich fuͤr jeden Scheffel, der in drey¬ 
fährig Land gesäet worden, 12 Gr., und wenn 
er in zweyfährig Land gesäet ist, 8 Gr. zu be¬ 
zahlen sind. Was aber durch die Dienste der 
der Bauren bestellet ist, darf nicht verguͤtet 
werden. 
Endlich post verba beym Preise, 
so wie solcher in der Gegend, wo das Gut be¬ 
legen ist, gewesen. 
Tit. XVI. 
De pecunia parata et nominibus. 
s. 1. Würde zuzufügen seyn, nach den Worten 
das baare Geld 
wozu auch dasjenige gehöret, welches aus einem 
verkauften Lehne geloset worden, wenn davon 
nicht etwa, so wie Tit. II §. 6 verordnet worden, 
ein Lehnstamm festgesetzt ist. 
Weil in diesem § von allem baaren Vermoͤgen des 
verstorbenen Lehnmannes die Rede ist; so ist dabey 
zugleich erwogen worden: ob auch sein maternum, 
oder, was er von seiner Frauen lucriret oder sonst 
ererbet oder erworben und in die Lehne verwendet hat, 
zu seinem Allodio zu rechnen sey? welches die Land¬ 
stände Tit. XXVIII zu entscheiden gebeten haben. Nun 
ist 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer