332 Beyträge zur juristischen Litteraturre.
denn landuͤblich fuͤr jeden Scheffel, der in drey¬
fährig Land gesäet worden, 12 Gr., und wenn
er in zweyfährig Land gesäet ist, 8 Gr. zu be¬
zahlen sind. Was aber durch die Dienste der
der Bauren bestellet ist, darf nicht verguͤtet
werden.
Endlich post verba beym Preise,
so wie solcher in der Gegend, wo das Gut be¬
legen ist, gewesen.
Tit. XVI.
De pecunia parata et nominibus.
s. 1. Würde zuzufügen seyn, nach den Worten
das baare Geld
wozu auch dasjenige gehöret, welches aus einem
verkauften Lehne geloset worden, wenn davon
nicht etwa, so wie Tit. II §. 6 verordnet worden,
ein Lehnstamm festgesetzt ist.
Weil in diesem § von allem baaren Vermoͤgen des
verstorbenen Lehnmannes die Rede ist; so ist dabey
zugleich erwogen worden: ob auch sein maternum,
oder, was er von seiner Frauen lucriret oder sonst
ererbet oder erworben und in die Lehne verwendet hat,
zu seinem Allodio zu rechnen sey? welches die Land¬
stände Tit. XXVIII zu entscheiden gebeten haben. Nun
ist
Max-Planck-Institut für