Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 321 
bleibet dem Vater oder Mutter das ihnen sonst 
zustehende Erbrecht auch hierin unbenommen. 
§. 16, 17, 18, 19, 20 et 21 ist nichts zu erinnern. 
§. 20 Besserung zu fordern — addatur: 
sowohl als das Ehegeld selbst, weil die Frau dar¬ 
unter nicht leiden kann, daß der Mann in Bey¬ 
treibung des Nominis saumig gewesen. 
Dies folget schon daraus, daß der Wittwe die Ver¬ 
besserung zugebilliget, und also der Dos als inferirt 
angesehen wird. 
§. 22 constirt Tit. VI §. 5, daß Vidua versionem in 
Feudum zu beweisen nicht schuldig sey, und um den 
Schein eines Widerspruchs zu vermeiden, wuͤrde also 
post verba in seinen Nutzen verwandt, 
ohne daß jedoch versio in Feudum erwiesen 
werden darf 
hinzuzufügen seyn. 
§. 23 würde ohne Veraͤnderung stehen bleiben koͤnnen. 
Tit. VIII. 
De jure Retentionis. 
§. 1 ist nichts erinnert. 
§. 2 Hypothec —Hiebey könnte wohl inseriret 
werden: 
welche 
Max-Planck-Institut für 
eur
	        
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