von dem Lehnrechte in Hinterpommern. 305
Es haben zwar die Hinterpommersche Landstaͤnde,
in ihren Erinnerungen auf diese Aenderung nicht an¬
getragen; der ungemeine Verfall der Familien aber,
welcher aus dergleichen Theilungen einzelner Guͤter ent¬
stehet, und die vielen Streitigkeiten, welche unter ver¬
schiedenen Herrschaften, die in einem Dorfe wohnen,
beynahe unvermeidlich sind, haben uns bewogen, dieses,
so wie bey dem Entwurf zu der Vorpommerschen
Lehnsconstitution Tit. II concludiret worden, abzu-
fassen, zumal da es sonst unmöglich ist, Sr Königl.
Maj. allergnädigste Absicht, durch Aufhebung der
Kommunion die bessere Kultur des Landes zu be¬
fordern, jemals zu erreichen.
§. 3 würde hiernach folgendergestalt abzufassen seyn:
Es muß also einem der lehnsfaͤhigen Erben
das Gut für einen gewissen Werth zugeschlagen
werden, und dieser gibt den anderen ihren
Theil heraus. Es muß auch derjenige, dem
das Lehn zugefallen, innerhalb 6 Monathen,
von Zeit der Theilung anzurechnen, den Erb¬
theilungsreceß bey der Lehnskanzeley produciren,
und daruͤber einen Schein fordern.
§. 4 würden bey Aufhebung der Theilung der Lehn=
guter in natura die ersten Worte des § bis zu den
Worten ankommen lassen, gaͤnzlich wegfallen, und
das uͤbrige dahin zu aͤndern seyn:
Wenn sich die Lehnerben daruͤber: wer das Gut
behalten soll? nicht vereinigen können, ist der
Streit per Sortem zu entscheiden. Wegen des
zu
Max-Planck-Institut für