Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von dem Lehnrechte in Vorpommern. 285 
Die angeführte Doctores sind mir so wenig entge= 
gen, daß sie mir vielmehr völlig beypflichten. MEVIUS 
ist Cons. 38 mir von nr. 8 bis 40 nur in rationibus 
dubitandi nicht decidendi entgegen, schließt aber darauf 
Speciose haec ostentantur, si commune feudorum jus res¬ 
pexeris, und hat in den folgenden rationibus decidendi 
meinen Satz, daß Agnatus successor auch in alienationi- 
bus facta antecessoris prästiren müsse, desto kräftiger 
unterstützet. ENGELBRECHT hat solchen auch Cap. 
10 §. 18 und Cap. 12 §. 3 ausdrücklich behauptet, 
und Cap. 12 §. 4 nur gesaget: daß ante devolutam suc- 
cessionem kein jus reluendi vivente linea alienante statt 
finde, wovon gegenwärtig nicht die Frage ist. SCHWE- 
DER hat aber von diesem Fall gar nicht an dem ange¬ 
führten Ort gehandelt, sondern nur, daß reluitio zu 
jeder Zeit geschehen könne, wie einen Gegensatz von der 
revocatione alienationis irrevocabilis, die in 30 Jahre 
eingeschlossen ist, mit Recht behauptet. 
Qu. 2. 
Ob auch in actione revocatoria der Agnat schwö= 
ren muͤsse, daß solches in suos usus geschehe? 
Wenn dieses gleich gemeiniglich in praxi auf das jus 
retractus eingeschränket wird; so würde ich doch ohne Be¬ 
denken diese Frage bejahen. Ratio ist, quia jus sangui- 
nis cedi nequit, und diese quadriret auch auf das jus 
revocationis, welches auch in jure sanguinis, zumal bey 
den Pommerschen Lehnen, seinen Grund hat; daher 
auch Cocceji Hypomn. jur. feud. Tit. 7 §. 3 solches 
auf beyde Fälle erstrecket. Am besten aber würde seyn, 
wenn dieser Eid ganz abgeschaffet würde, da man ihn 
so verstehet: daß der Agnat das Gut selbst behalten muß, 
da es doch eben so wohl Nützen bringet, wenn er da= 
durch einen Abstand erlangen kann, und wenigstens 
würde 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte Dru
	        
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