von der Gerade und dem Heergewette.
27 Jan. 1682 dahin eine Declaration ergangen, auch
von dem Lastadischen Gericht in dieser Sache bereits
den 22 Jul. 1796 solchergestalt erkannt sey: so ist
doch per Decretum Senatus vom 22 Nov. 1706
dieser Punkt ausgesetzet, und bisher in Stecken
gerathen.
§. 9. Beylage G.
Daß aber, wenn silberne Knoͤpfe am Rocke naͤchst
dem besten befindlich, solche als Pertinenzien bey dem
Rocke verbleiben müssen, ist per Decretum vom 27
Jan. 1682 sub G festgesetzet, und bey der Vor= und
Ablassung des Bergischen Erbhauses vor etwa fünf
Jahren erkannt worden, obgleich das Pertinenz kost=
barer als das Principale ist.
IV. De Personis quae huic juri Geradae et
Heergewettae subsunt, et de Successione
Geradae et Heergewettae.
L.
Zu Auskehrung dieses Heergewettes, und der Ge¬
radestüͤcke ist niemand anders als derjenige verbun¬
den, der mit seinem Vermoͤgen sub jurisdictione
eivica sortiret, und dem juri Statutario Sedinensi un¬
terworfen ist.
§. 2. Beylagen H et I.
Extra Territorium Civitatis kann dieses jus mu-
nicipale aber nicht extendiret werden, wie denn daher
auf der Herren= und Kirchenfreyheit nach den Bey¬
lagen
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