von dem Lehnrechte in Vorpommern. 10
nommen, und Dos hoher nicht konstituiret und
angenommen werden muß, als daß die Besse¬
rung und Morgengabe die Häͤlfte des unverschul¬
deten Lehns nicht uͤbersteige: insofern also Dos die¬
ses Maß uͤbersteiget, hat dessen constitutio zwar
effectum restitutionis, aber nicht effectum aug
menti et lucrorum.
Denn sonsten wuͤrde ein allzugroßer Dos das ganze
Lehn absorbiren koͤnnen, und ein Vasall, durch Anneh¬
mung eines großen Dotis, Agnatis und dem Domino
directo prajudiciren konnen, welches der Verfassung
entgegen ist.
confer. Wolgastischer Landtagsabschied v. 1606
vers. Es sollen noch rc.
Landesherrliche Resol. vom 4 Aug. 1600 ver-
siculo Es giebt aber rc.
Womit auch die
Hinterpommersche Lehnsconstitution Tit. VI §. 6
und die
Conclusa Sedin. Tit. III in monit. der Wolgast¬
schen Regierung
ubereinkommen.
Tit.
Max-Planck-Institut für