Full text: Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Zugabe 1 (1780))

von dem Lehnrechte in Vorpommern. 10 
nommen, und Dos hoher nicht konstituiret und 
angenommen werden muß, als daß die Besse¬ 
rung und Morgengabe die Häͤlfte des unverschul¬ 
deten Lehns nicht uͤbersteige: insofern also Dos die¬ 
ses Maß uͤbersteiget, hat dessen constitutio zwar 
effectum restitutionis, aber nicht effectum aug 
menti et lucrorum. 
Denn sonsten wuͤrde ein allzugroßer Dos das ganze 
Lehn absorbiren koͤnnen, und ein Vasall, durch Anneh¬ 
mung eines großen Dotis, Agnatis und dem Domino 
directo prajudiciren konnen, welches der Verfassung 
entgegen ist. 
confer. Wolgastischer Landtagsabschied v. 1606 
vers. Es sollen noch rc. 
Landesherrliche Resol. vom 4 Aug. 1600 ver- 
siculo Es giebt aber rc. 
Womit auch die 
Hinterpommersche Lehnsconstitution Tit. VI §. 6 
und die 
Conclusa Sedin. Tit. III in monit. der Wolgast¬ 
schen Regierung 
ubereinkommen. 
Tit. 
Max-Planck-Institut für
	        
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