Volltext : Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Sammlung 7 (1782))

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Beyträge  zur  juristischen  Litteratur,
BÖHMER  in  introd.  in  Jus  Dig.  tit.  de  Test.
§.  6
sagt,  quodammodo  suspecti,  mithin  nur  pro  testibus -
  nou  omni  exceptione  majoribas  zu  halten  sind.
Eben  so  verhält  es  sich  auch  mit  dem  Vortheiloder -
  Schaden,  den  die  Zeugen  von  dem  Ausfall  eines -
  Processes  erwarten  oder  befuͤrchten  muͤssen.
Jn  eben  derselben  Sache
43.
Es  ist  Rechtens  und  dem  bisherigen  Gerichtsgebrauch -
  gemäß,  daß  in  Sachen,  die  ad  Universitatem
qua  talem  spectant,  Singulos  aber  nicht  zunächst  betreffen, -
  ein  Mitglied  der  Gemeinde  zum  Zeugniß  gelassen -
  werde.
arg.  L.  5  §  1  D.  de  rer.  div.
L.  7  §.  1  quod  cui  univers.  nom.
STRUV.  Exerc.  28  th.  39.
So  ist  erkannt  in  S.  des  Generals  von  Ziethen
auf  Wustrow  und  Kons.  w.  den  Magistrat  zu
Cremmen  per  jud.  v.  30  Dec.  1767.
worin  zwar  der  Senator  Haseman,  als  ein  einzelnes -
  Mitglied  desselben,  mithin  Mitgenoß  des  Streits
zum  Zeugniß  nicht  verstattet  worden;  wogegen  ein
Bürger  kein  unmittelbares  Interesse  bey  dem  streitigen -
  Zoll  hatte,  der  zur  Kämmerey  der  Stadt  fließt,
woraus  die  zum  gemeinen  Besten  der  Stadt  erforderliche -
  Ausgaben  und  lasten  bestritten  werden.
44.
Max-Planck-Institut  für
            
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