Full text: Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 3 (1775))

Max-Planck- 
Geschichte 
suchung an: Wenn und wie? Daß Friedrich, der Ernsthafte im Jahre 1344. 
die Bestimmung eines wöchentlichen Gerichts-Tages in die Willkühr der Bür¬ 
ger gestellet, und daß Friedrich, der Strenge, mit Beytritt seines Vettern und 
Bruders, Balthasars und Wilhelms, im Jahre 1373. hierzu die Mittewoche 
bestätiget, haben wir aus Urkunden bewiesen, folglich, und da nach der mit 
dem Münzmeister Thomasin einverstandenen Satzung dieser Tag von den Bür= 
gern selbst festgesetzet ward, ist gar nicht undeutlich zu vermuthen, daß jene 
Verordnung in der Zwischen=Zeit von 1344. bis 1373. entworfen seyn, und dar= 
inne auch Thomasin gelebet haben mag. Ob nun wohl aus dem übrigen Jn= 
halte des Stadt=Rechts die Münzmeister sich durchaus, als Personen ohne den 
mindesten bey ihrem Amte gehabten Gerichts=Zwang aufstellen, so leidet doch 
die Vermuthung, daß die Landesherren diese Verfaßung ehemals auf einige 
Zeit abgeändert haben mögen, gestalten Umständen nach, keinen Widerspruch. 
Nun sind die in der Urkunde vom Jahre 1380. angegebenen Münzmeister aus= 
drücklich als heimliche Räthe der Land= und Marggrafen, mithin als Personen 
hohen Ranges bemerket, welchen selbige nicht nur die Münz Gerechtigkeit, son= 
dern auch das Einkommen des Zehenden, beydes reiche Nutzungen des Berg= 
werks, verpachtet hatten. Nimmt man nun den Umstand noch zu Hülfe: daß 
besagte Münzmeister zugleich über Recht und Gerichte in der Stadt Freyberg 
feste halten, und wenn sich jemand darein zu setzen, und solche dadurch den Lan= 
desherren zu entziehen, einfallen laßen möchte, solches verwehren, hierbey aber 
auch die gewählten Raths=Personen den Landesherren zur Confirmation präsen= 
tiren sollten; so wird, mit wenig Zutritt bekannter Geschichts=Erfahrung, daß 
die Landesherren damals aus den Grundsätzen des Lehns=Systems, noch wenig 
nachdrückende Macht zum Landes=Schutze in ihrer Gewalt hatten, sondern sich 
hierunter größtentheils auf den unsichern und eft gefährlichen Beystand ihrer 
Vafallen verlaßen musten, hieraus ziemlich offenbar, daß die Land= und Marg= 
grafen für einen gewaltsamen Ueberfall der Stadt Freyberg, und wir könnten 
hierzu die benachbarten Böhmen, wegen ihres damals schon in stärkster Gäh¬ 
rung gestandenen, im folgenden funfzehenden Jahrhunderte völlig ausgebroche 
nen Anspruchs auf eine große Anzahl Städte und Schlößer im Lande Meißen 
in das Mittel stellen, woferne wir nicht damit allzusehr auszuschweifen besorgen 
müsten, in Furcht gestanden, und dadurch auf den Einfall gebracht worden seyn 
mögen, ihre Münz= und Zehenden=Einkünfte, um deren Genuß sicherer zu 
stellen, in Pacht zu geben, und deren Erhebung so wohl als auch die Vertheidi= 
gung der Stadt Freyberg selbst, als deren erste Qvelle, dem Privat=Schutze 
und persönlicher Vertheidigung ihrer drey heimlichen Räthe, wie etwa mit den 
vorherigen Münzmeistern bereits geschehen, auf einige Zeit zu übergeben, mit¬ 
hin dieselben hieraus zugleich als Land= und Marggräfliche Stadthalter, anzu= 
sehen sind, welche dem Rathe zu Freyberg vorgesetzet seyn kunnten, ohne daß 
irgend¬
	        
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