Max-Planck-
Geschichte
suchung an: Wenn und wie? Daß Friedrich, der Ernsthafte im Jahre 1344.
die Bestimmung eines wöchentlichen Gerichts-Tages in die Willkühr der Bür¬
ger gestellet, und daß Friedrich, der Strenge, mit Beytritt seines Vettern und
Bruders, Balthasars und Wilhelms, im Jahre 1373. hierzu die Mittewoche
bestätiget, haben wir aus Urkunden bewiesen, folglich, und da nach der mit
dem Münzmeister Thomasin einverstandenen Satzung dieser Tag von den Bür=
gern selbst festgesetzet ward, ist gar nicht undeutlich zu vermuthen, daß jene
Verordnung in der Zwischen=Zeit von 1344. bis 1373. entworfen seyn, und dar=
inne auch Thomasin gelebet haben mag. Ob nun wohl aus dem übrigen Jn=
halte des Stadt=Rechts die Münzmeister sich durchaus, als Personen ohne den
mindesten bey ihrem Amte gehabten Gerichts=Zwang aufstellen, so leidet doch
die Vermuthung, daß die Landesherren diese Verfaßung ehemals auf einige
Zeit abgeändert haben mögen, gestalten Umständen nach, keinen Widerspruch.
Nun sind die in der Urkunde vom Jahre 1380. angegebenen Münzmeister aus=
drücklich als heimliche Räthe der Land= und Marggrafen, mithin als Personen
hohen Ranges bemerket, welchen selbige nicht nur die Münz Gerechtigkeit, son=
dern auch das Einkommen des Zehenden, beydes reiche Nutzungen des Berg=
werks, verpachtet hatten. Nimmt man nun den Umstand noch zu Hülfe: daß
besagte Münzmeister zugleich über Recht und Gerichte in der Stadt Freyberg
feste halten, und wenn sich jemand darein zu setzen, und solche dadurch den Lan=
desherren zu entziehen, einfallen laßen möchte, solches verwehren, hierbey aber
auch die gewählten Raths=Personen den Landesherren zur Confirmation präsen=
tiren sollten; so wird, mit wenig Zutritt bekannter Geschichts=Erfahrung, daß
die Landesherren damals aus den Grundsätzen des Lehns=Systems, noch wenig
nachdrückende Macht zum Landes=Schutze in ihrer Gewalt hatten, sondern sich
hierunter größtentheils auf den unsichern und eft gefährlichen Beystand ihrer
Vafallen verlaßen musten, hieraus ziemlich offenbar, daß die Land= und Marg=
grafen für einen gewaltsamen Ueberfall der Stadt Freyberg, und wir könnten
hierzu die benachbarten Böhmen, wegen ihres damals schon in stärkster Gäh¬
rung gestandenen, im folgenden funfzehenden Jahrhunderte völlig ausgebroche
nen Anspruchs auf eine große Anzahl Städte und Schlößer im Lande Meißen
in das Mittel stellen, woferne wir nicht damit allzusehr auszuschweifen besorgen
müsten, in Furcht gestanden, und dadurch auf den Einfall gebracht worden seyn
mögen, ihre Münz= und Zehenden=Einkünfte, um deren Genuß sicherer zu
stellen, in Pacht zu geben, und deren Erhebung so wohl als auch die Vertheidi=
gung der Stadt Freyberg selbst, als deren erste Qvelle, dem Privat=Schutze
und persönlicher Vertheidigung ihrer drey heimlichen Räthe, wie etwa mit den
vorherigen Münzmeistern bereits geschehen, auf einige Zeit zu übergeben, mit¬
hin dieselben hieraus zugleich als Land= und Marggräfliche Stadthalter, anzu=
sehen sind, welche dem Rathe zu Freyberg vorgesetzet seyn kunnten, ohne daß
irgend¬