des Freybergischen Stadt=Rechts.
muchlich unter dem Sohne zu allererst aufgestiegen ist. Damals dauerte nan
noch die Präpotenz des Kaysers über die Stadt, und es hatte solche ganzsicher von
letzterm diejenigen Freyheiten (jura) erlanget, wovon Heinrich fast mit Empfindlich¬
keit saget: qvalia ausi luerunt obtinere. Darwider wurden von letzterm nun ohn=
fehlbar Schmälerungen attentiret, welchen die geschworenen Bürger sich so stark
widersetzeten, daß der Marggraf, indem selbiger mit seinen Absichten nur
Stuffenweis gehen kunnte, sich vor diesesmal noch zum Nachgeben entschließen
muste, als jene die Würklichkeit ihrer Freyheiten, wovon sie ohnfehlbar die
Handvesten verlohren, mittelst Eydes, oder bey ihren Pflichten versichert hat¬
ten. Jndem nun der Marggraf zum Schluße hinzu setzet, daß alle zu Frey¬
berg und auf den Bergwerken (montibus) vorgehende bürgerliche und Berg¬
Händel vor dem Voigte und den vier und zwanzig Bürgern lediglich behandelt,
nicht aber an seinen Hof gezogen werden sollten; so fället damit die Masave
von der Ursache ab, wodurch der Streit ohnfehlbar aufgelebet worden seyn
Marggraf Heinrich suchte der Freyberger, aus uralter allgemeiner
mochte.
deutscher Verfaßung bis daher behauptete Freyheit, sich nach eigenen Gesetzen
zu regieren und richten, auf Wegen, die man nicht mehr weiß, zu entkräften,
und besonders den Kayserlichen Voigt zu verdrängen; und hierzu begünstigte
ihn die bey der Dauer des Interregni eingerißene Unordnung im Reiche, welche
die Erhebung mehrerer Fürsten befördert hat. Er fehlete aber in der Erwar=
tung, und sahe sich vielmehr genöthiget, alles in zeitheriger Verfaßung zu
laßen. Mithin erhielten die Freyberger vorietzo nichts neues, sondern nur die
Assecuration einer schon gehabten und vorietzo angetasteten Befreyung.
Aus diesem Gesichts=Puncte sind weiter die Bestätigungen Marggraf
Heinrichs nachgelaßenen Sohne und Enkels, Landgraf Albrechts, des unarti=
gen, und Marggraf Friedrichs, des Teuten zu betrachten, welche dieselben zu
Freyberg selbst in einem Jahre, und auf einen Tag, am 16. Fe¬
brugr 1287. in zwey verschiedenen Urkunden, doch in einerley Styl () den
Freybergern über ihre Freyheiten gegeben haben, indem beyde Urkunden deren
gefaßten Argwohn wider die vorhin versuchten Schmälerungen nicht undeutlich
verrathen, also selbige in dem Einfalle unterstützeten, sich darwider durch aus¬
drückliche Freyheits=Briefe bey Zeiten, und zur Vorsicht in Sicherheit zu setzen.
Keine dieser Urkunden redet von Bestätigung Marggräflicher Privilegien, son=
dern es wird darinne nur von Freyheiten und Gerechtsamen überhaupt, welche
die Freyberger angezogen, und deren Versicherung sollicitiret hatten, die Spra¬
che geführet. Beyde Fürsten einstimmig, denn wir haben das Original von
Friedrichs noch unvollkommener in Drucke vorhandener Urkunde auch in Händen
gehabt, gaben hierbey das Wort von sich, die Freyberger bey denjenigen Frey¬
heiten
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(0 apud WLKIUM in Ticemanno, Cod. probat. No. XLII. et XLIV. p. 63. et 64.
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