Volltext : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 1 (1772))

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der  Stadt  Zeitz.
Ende,  da  man  keine  herein  giebt,  noch  folgen  läßt,  auch  nicht  reichen,  geben
noch  folgen  laßen.
Art.  29.
Darüber  soll  ein  jeglicher  Bürger  allhier  der  uff  seinem  Hause  ein  Bier
brauet,  zwey  Pferde  mit  Stallung,  und  zweene  Mann  mit  Lager  in  seinem
Hause  genüglich  versorgen  und  versehen  können,  Desgleichen  welcher  zwey  Bier
brauet,  Vier  Pferde  und  Vier  Mann,  uff  drey  Bier  Sechß  Pferde,  und
Sechß  Mann,  oder  Drey  Bette  zu  haben  und  zu  halten  verpflicht  seyn,  damie
das  fremde  Volck,  uff  ein  hergelegten  Tag,  und  alle  Wege  Uns,  und  der
Stadt  zu  ehren,  desto  stattlicher  geherberget,  versorget  und  aufgenommen  werde. -
  Welcher  aber  hieran  säumig,  nachläßig  oder  bruchlicht  befunden,  und  der
zugeschickten  Gäste  und  Pferde  zu  beherbergen  und  aufzunehmen  sich  würde
wegern,  den  soll  so  offt  das  geschicht,  der  Rath  hierzu  mit  dem  Gehorsam  zu
zwingen  haben,  und  dennoch  zu  brauen  darüber  nicht  zugelaßen  werden,  er
habe  dann  zuvor  die  Bette  und  Stallung,  wie  oben  vermeld,  verschafft  und
zugericht.
Art.  30.
Desgleichen  soll  ein  jeglicher  Burger  nach  Wirden  seines  Erbes  und  Anzahl -
  der  Bier  ,  uff  seinem  Hause,  Harnisch,  Geschütz  und  Waffen,  auch  lederne -
  Eymer  Feuerhaacken,  und  Sprützen  halten,  wie  ihme  durch  Erkenntniß  des
Raths  uffgeleget  wird.  Und  wer  hierinnen  nachläßig  erfunden,  dem  soll  auch
weder  Brauen,  Schencken,  noch  andere  Handthierung  zu  treiben  gestattet  oder
nachgelaßen  werden,  er  habe  dann  sein  aufgesatzten  Harnisch,  waffen  und  anders -
  zu  vorn  geschickt.
Art.  31.
Und  was  in  diesen  Fällen  hierinnen  nicht  klährlich  ausgedruckt  oder  verblieben -
  wäre,  soll  durch  Uns  und  Unsere  Nachkommen  erklähret  werden.
Es  hatt  auch  der  regierende  Rath  zu  Zeitz,  auch  die  andern  zween  Räthe,
Viertelsmeistere,  und  die  gantze  Gemeinde  vor  sich  ihr  Weib  und  Kinder  und
alle  nachkommende  Bürger  und  Einwohner  der  Stadt  Zeitz,  willkührlich  verwillkührt, -
  daß  diese  Satzung  nicht  allein  mit  den  Güthern  so  innerhalb  unserer
Gerichte  gelegen,  soll  gehalten  werden,  sondern  auch  mit  allen  Güthern,  sie  liegen -
  in=  oder  außerhalb  Unsers  Stiffts,  in  Unsern  oder  ander  Leuthen  Gerichten,
so  ferne  dieselben  denen  heimfallen,  oder  die  anerben,  die  da  wesentliche  Bürger -
  oder  Bürgerin  zu  Zeitz  seyn,  oder  ihren  Kindern  oder  Kindes=Kindern,  die
als  Burger  zu  Zeitz  sich  enthalten.  Und  soll,  noch  will  ihme  kein  Bürger  oder
Bürgerin,  oder  derselbigen  Kinder  so  wesentlich  zu  Zeitz  seyn,  der  Ausländischen -
  Güther  halben,  kein  ander  Recht  begehren  noch  suchen,  dann  wie  diese
Statuta
Max-Planck-Institut  für
            
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