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der Stadt Zeitz.
Ende, da man keine herein giebt, noch folgen läßt, auch nicht reichen, geben
noch folgen laßen.
Art. 29.
Darüber soll ein jeglicher Bürger allhier der uff seinem Hause ein Bier
brauet, zwey Pferde mit Stallung, und zweene Mann mit Lager in seinem
Hause genüglich versorgen und versehen können, Desgleichen welcher zwey Bier
brauet, Vier Pferde und Vier Mann, uff drey Bier Sechß Pferde, und
Sechß Mann, oder Drey Bette zu haben und zu halten verpflicht seyn, damie
das fremde Volck, uff ein hergelegten Tag, und alle Wege Uns, und der
Stadt zu ehren, desto stattlicher geherberget, versorget und aufgenommen werde. -
Welcher aber hieran säumig, nachläßig oder bruchlicht befunden, und der
zugeschickten Gäste und Pferde zu beherbergen und aufzunehmen sich würde
wegern, den soll so offt das geschicht, der Rath hierzu mit dem Gehorsam zu
zwingen haben, und dennoch zu brauen darüber nicht zugelaßen werden, er
habe dann zuvor die Bette und Stallung, wie oben vermeld, verschafft und
zugericht.
Art. 30.
Desgleichen soll ein jeglicher Burger nach Wirden seines Erbes und Anzahl -
der Bier , uff seinem Hause, Harnisch, Geschütz und Waffen, auch lederne -
Eymer Feuerhaacken, und Sprützen halten, wie ihme durch Erkenntniß des
Raths uffgeleget wird. Und wer hierinnen nachläßig erfunden, dem soll auch
weder Brauen, Schencken, noch andere Handthierung zu treiben gestattet oder
nachgelaßen werden, er habe dann sein aufgesatzten Harnisch, waffen und anders -
zu vorn geschickt.
Art. 31.
Und was in diesen Fällen hierinnen nicht klährlich ausgedruckt oder verblieben -
wäre, soll durch Uns und Unsere Nachkommen erklähret werden.
Es hatt auch der regierende Rath zu Zeitz, auch die andern zween Räthe,
Viertelsmeistere, und die gantze Gemeinde vor sich ihr Weib und Kinder und
alle nachkommende Bürger und Einwohner der Stadt Zeitz, willkührlich verwillkührt, -
daß diese Satzung nicht allein mit den Güthern so innerhalb unserer
Gerichte gelegen, soll gehalten werden, sondern auch mit allen Güthern, sie liegen -
in= oder außerhalb Unsers Stiffts, in Unsern oder ander Leuthen Gerichten,
so ferne dieselben denen heimfallen, oder die anerben, die da wesentliche Bürger -
oder Bürgerin zu Zeitz seyn, oder ihren Kindern oder Kindes=Kindern, die
als Burger zu Zeitz sich enthalten. Und soll, noch will ihme kein Bürger oder
Bürgerin, oder derselbigen Kinder so wesentlich zu Zeitz seyn, der Ausländischen -
Güther halben, kein ander Recht begehren noch suchen, dann wie diese
Statuta
Max-Planck-Institut für