Inhaltsverzeichnis : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

Rechtsverhältuisse.  Rechtsinhalt.
24
§.  8.  Res  extra  commercium.
Puchta  §.  35a.  Girtanner  Nr.  13.  14.  Arndts  §.  49.  Vangerow ¬
  §§.  63—66.
Eine  außerordentliche  Stellung  weist  das  objektive  Recht  den
res  extra  commercium  an.  Diese  Sachen  vermögen  nicht  in
das  exklusive  Recht  eines  Privatmanns  zu  treten.  Doch  insofern ¬
  sie  z.  B.  dem  gemeinen  Gebrauche  Aller  zu  dienen  haben,
wie  öffentliche  Wege  und  Gewässer,  rufen  sie  Privatrechtsmittel
hervor,  theils  zum  Schutze  der  gemeinen  Gebrauchsfreiheit,  theils
sogar  auf  Wiederbeseitigung  einer  an  der  res  extra  comm.
eigenmächtig  von  Jemanden  vorgenommenen  und  den  gemeinen
Gebrauch  beeinträchtigenden  Vorrichtung.  Diese  Rechtsmittel  stehen ¬
  theils  dem  Betroffnen,  theils  einem  Jeden  aus  dem  Volke
zu,  natürlich  so,  daß  ein  eigues  Interesse  des  Klägers  denselben
auch  nicht  unfähig  macht,  das  Popularinterdikt  zu  erheben.
1)  Bei  Girtanner  Nr.  13  hat  der  eine  Nachbar  den  öffentlichen ¬
  Dorfweg  auf  seiner  Seite  erhöht  und  dem  gegenüberwohnenden ¬
  Nachbarn  dadurch  die  Ausfahrt  unmöglich  gemacht.  Der
Letztre  darf  klagen.  Niemand  braucht  heut  zu  Tage  seiner  Klage
den  technisch  römischen  oder  überhaupt  irgend  einen  Namen  zu
zu  geben;  andrerseits  kann  es  aber  auch  nicht  genügen,  sich  auf
Thatsachen  und  auf  die  Oeffentlichkeit  des  Weges  zu  berufen:
sondern  es  muß  eine  ordentliche  Klage  ihr  Konklusum  haben,
damit  erhelle,  welchen  Anspruch  der  Kläger  erhebe.  Man  kann
in  unserm  Falle  hauptsächlich  an  zweierlei  Anspruch  denken:
a)  Interdictum  de  loco  publico  fruendo:  ne  quid  in
loco  publico  fiat.  Oder,  spezieller,  das  Interdikt,  dessen  Wortlaut ¬
  uns  die  1.  2  §.  20  ne  quid  in  l.  p.  43,  8  mittheilt:  „In
via  publica  itinereve  publice  facere  immittere  quid,  quo
ea  via  idve  iter  deterius  sit,  fiat,  veto.
b)  §.  35  ib.:  „Quod  in  via  publica  itinereve  publico
factum  immissum  habes,  quo  ea  via  idve  iter  deterius  sit,
fiat,  restituas.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer