Rechtsverhältuisse. Rechtsinhalt.
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§. 8. Res extra commercium.
Puchta §. 35a. Girtanner Nr. 13. 14. Arndts §. 49. Vangerow ¬
§§. 63—66.
Eine außerordentliche Stellung weist das objektive Recht den
res extra commercium an. Diese Sachen vermögen nicht in
das exklusive Recht eines Privatmanns zu treten. Doch insofern ¬
sie z. B. dem gemeinen Gebrauche Aller zu dienen haben,
wie öffentliche Wege und Gewässer, rufen sie Privatrechtsmittel
hervor, theils zum Schutze der gemeinen Gebrauchsfreiheit, theils
sogar auf Wiederbeseitigung einer an der res extra comm.
eigenmächtig von Jemanden vorgenommenen und den gemeinen
Gebrauch beeinträchtigenden Vorrichtung. Diese Rechtsmittel stehen ¬
theils dem Betroffnen, theils einem Jeden aus dem Volke
zu, natürlich so, daß ein eigues Interesse des Klägers denselben
auch nicht unfähig macht, das Popularinterdikt zu erheben.
1) Bei Girtanner Nr. 13 hat der eine Nachbar den öffentlichen ¬
Dorfweg auf seiner Seite erhöht und dem gegenüberwohnenden ¬
Nachbarn dadurch die Ausfahrt unmöglich gemacht. Der
Letztre darf klagen. Niemand braucht heut zu Tage seiner Klage
den technisch römischen oder überhaupt irgend einen Namen zu
zu geben; andrerseits kann es aber auch nicht genügen, sich auf
Thatsachen und auf die Oeffentlichkeit des Weges zu berufen:
sondern es muß eine ordentliche Klage ihr Konklusum haben,
damit erhelle, welchen Anspruch der Kläger erhebe. Man kann
in unserm Falle hauptsächlich an zweierlei Anspruch denken:
a) Interdictum de loco publico fruendo: ne quid in
loco publico fiat. Oder, spezieller, das Interdikt, dessen Wortlaut ¬
uns die 1. 2 §. 20 ne quid in l. p. 43, 8 mittheilt: „In
via publica itinereve publice facere immittere quid, quo
ea via idve iter deterius sit, fiat, veto.
b) §. 35 ib.: „Quod in via publica itinereve publico
factum immissum habes, quo ea via idve iter deterius sit,
fiat, restituas.