in der Ober=Lausitz.
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überginge, so soll derselbige leichtfertige Täntzer bald vom Tantzboden ins Gefängnüs -
gefürt werden, und unserm Stadtrichter ein Schog unnachleßig zur
Buß niederlegen, und entrichten, oder roj tage mit Gefängnüs gestrafft
werden.
Es soll sich auch kein uneingeladen Manns oder Weibspersone, Geselle,
Jungfraw, Knecht, Mägde, Jung und alt mit nichte nit unterstehen in den
Tantz einzuspringen, oder eynzulauffen, die eyngeladene Gäste zu bedrängen,
bey gesatzter Buß, und gemelter straff eyns Schoks. Wer aber von einem
hochzeit Gast mit einem Tantz verehret, oder aufgezogen wirt, der soll ihme
ohne entgeld zu thun zugelaßen, und vergunt seyn.
Es sollen auch die Hochzeit Tentze, und sonst alle andere Tentze in Sommerszeitten -
umb Drey und Zwantzig, im Winter umb Vier und Zwantzig
Vhr gentzlich aufhörn, und das Tantzhauß durch Rathsdiener zu geschloßen
werden.
Dergleichen sollen die eingeladen Frawen und Jungfrawen nach beschehenen -
Tantz, noch sonsten den andern Tag nach der Hochzeit, in kein Gemein
Bier gefurt werden, sondern sollen von Tantzboden der Braut biß in die Behausung -
das Geleit geben, und von dannen ihren Freundlichen Abschied nehmen, -
und zu Hauß gehen. Es wer dan das etliche von Ehrlichen Weibern bey
dem Zwliegen zu seyn wiederumb angesprochen und gebetten wurden, die mügen -
hier Jnne der Freundschafft, Braut und Bräutigam zu gefallen seyn. So
sollen auch die Jungfrauen durch die Bitterin alle anheim zu hauß geführet
werden. Nicht mehr dann die Zwo nechsten Jungfrauen bey der Braut und
Abendmahl zu verharren macht haben.
Es soll auch ein ieder Bräueigam, so auf unserm Tantzboden zu Tantzen
begehret, am Hochzeit=Tage persönlich neben dem Platzmeistern, oder Braut
fureren den herrn Bürgermeister umb Vergünstigung des Tantz=Bodens ersuchen, -
und gegrüßen, und des Raths diener arm und reich zu gut Zwantzig
kleine grl. aufs Rathhaus zu antwortten, reichen und geben. Vnd soll ohne
das an keiner andern Stelle kein offener Tantzboden oder Tantz zu legen nitt
verstattet werden, bey Verlust eines weißen schoks.
So viell das gemeine Hochzeit-Bier betriefft, soll das beym herrn Bürgermeister -
ausgebeten, und nicht eher, dan den Tag vor der Hochzeit umb
Vesperzeit angefangen, und den Tag nach der Hochzeit kegen Abendt die Orten -
abgenohmen, und geendet werden.
Max-Planck-Institut für