Volltext : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 1 (1772))

in  der  Ober=Lausitz.
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überginge,  so  soll  derselbige  leichtfertige  Täntzer  bald  vom  Tantzboden  ins  Gefängnüs -
  gefürt  werden,  und  unserm  Stadtrichter  ein  Schog  unnachleßig  zur
Buß  niederlegen,  und  entrichten,  oder  roj  tage  mit  Gefängnüs  gestrafft
werden.
Es  soll  sich  auch  kein  uneingeladen  Manns  oder  Weibspersone,  Geselle,
Jungfraw,  Knecht,  Mägde,  Jung  und  alt  mit  nichte  nit  unterstehen  in  den
Tantz  einzuspringen,  oder  eynzulauffen,  die  eyngeladene  Gäste  zu  bedrängen,
bey  gesatzter  Buß,  und  gemelter  straff  eyns  Schoks.  Wer  aber  von  einem
hochzeit  Gast  mit  einem  Tantz  verehret,  oder  aufgezogen  wirt,  der  soll  ihme
ohne  entgeld  zu  thun  zugelaßen,  und  vergunt  seyn.
Es  sollen  auch  die  Hochzeit  Tentze,  und  sonst  alle  andere  Tentze  in  Sommerszeitten -
  umb  Drey  und  Zwantzig,  im  Winter  umb  Vier  und  Zwantzig
Vhr  gentzlich  aufhörn,  und  das  Tantzhauß  durch  Rathsdiener  zu  geschloßen
werden.
Dergleichen  sollen  die  eingeladen  Frawen  und  Jungfrawen  nach  beschehenen -
  Tantz,  noch  sonsten  den  andern  Tag  nach  der  Hochzeit,  in  kein  Gemein
Bier  gefurt  werden,  sondern  sollen  von  Tantzboden  der  Braut  biß  in  die  Behausung -
  das  Geleit  geben,  und  von  dannen  ihren  Freundlichen  Abschied  nehmen, -
  und  zu  Hauß  gehen.  Es  wer  dan  das  etliche  von  Ehrlichen  Weibern  bey
dem  Zwliegen  zu  seyn  wiederumb  angesprochen  und  gebetten  wurden,  die  mügen -
  hier  Jnne  der  Freundschafft,  Braut  und  Bräutigam  zu  gefallen  seyn.  So
sollen  auch  die  Jungfrauen  durch  die  Bitterin  alle  anheim  zu  hauß  geführet
werden.  Nicht  mehr  dann  die  Zwo  nechsten  Jungfrauen  bey  der  Braut  und
Abendmahl  zu  verharren  macht  haben.
Es  soll  auch  ein  ieder  Bräueigam,  so  auf  unserm  Tantzboden  zu  Tantzen
begehret,  am  Hochzeit=Tage  persönlich  neben  dem  Platzmeistern,  oder  Braut
fureren  den  herrn  Bürgermeister  umb  Vergünstigung  des  Tantz=Bodens  ersuchen, -
  und  gegrüßen,  und  des  Raths  diener  arm  und  reich  zu  gut  Zwantzig
kleine  grl.  aufs  Rathhaus  zu  antwortten,  reichen  und  geben.  Vnd  soll  ohne
das  an  keiner  andern  Stelle  kein  offener  Tantzboden  oder  Tantz  zu  legen  nitt
verstattet  werden,  bey  Verlust  eines  weißen  schoks.
So  viell  das  gemeine  Hochzeit-Bier  betriefft,  soll  das  beym  herrn  Bürgermeister -
  ausgebeten,  und  nicht  eher,  dan  den  Tag  vor  der  Hochzeit  umb
Vesperzeit  angefangen,  und  den  Tag  nach  der  Hochzeit  kegen  Abendt  die  Orten -
  abgenohmen,  und  geendet  werden.
Max-Planck-Institut  für
            
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